Antwort
Für Ihre Tätigkeit in Verbindung mit der Qualifikation als Diplom-Betriebswirtin, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten bezüglich Ihrer steuerlichen Einstufung.
Der „beratende Betriebswirt“ gehört als Katalogberuf zu den Freien Berufen, wenn der Ausübende über einen Hochschulabschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfügt und/oder ein ähnliches Studium erfolgreich absolviert hat, in welchem die Betriebswirtschaftslehre in ihrer Tiefe und Breite ebenso gelehrt wurde. Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Die Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre beinhalten Themen wie z.B. Personalwesen, Rechnungswesen, Werbung und Verkauf. Da Sie als Diplom-Betriebswirtin (FH) eine dem Katalogberuf entsprechende Qualifikation mitbringen, lässt sich der Zugang zu den freien Berufen für Ihre beratende Tätigkeit über den Katalogberuf des beratenden Betriebswirts begründen, wenn sich Ihre Beratung auf mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre - wie beispielsweise Personal - bezieht. Zu beachten ist, dass sich eine Beratung als beratender Betriebswirt i.d.R. auf Unternehmen bezieht.
Jedoch wäre bei Ihrem Angebot im Bereich Training von Vorstellungsgesprächen auch eine sog. unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG als Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit denkbar. Unter der sog. unterrichtenden Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes versteht man die „Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Der Unterricht kann hierbei auch in Form von Einzelunterricht erteilt werden.
Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Finanzamt bei der Beurteilung Ihrer Tätigkeit in Beratung und Training/Coaching/Unterricht unterscheidet. Mit Ihrem Fachhochschulabschluss als Diplom-Betriebswirtin könnten Sie durchaus die Kriterien, die an die notwendige Qualifikation für die Ausführung des Katalogberufes „Beratender Betriebswirt“, sowie an die Qualifikation im Bereich einer unterrichtenden Tätigkeit geknüpft sind, erfüllen. Dementsprechend ist für Ihre Freiberuflichkeit vor allem die ausgeführte Tätigkeit entscheidend. Sofern diese Tätigkeit den Kriterien des „beratenden Betriebswirtes“ oder der „unterrichtenden Tätigkeit“ entspricht, könnten Sie unter Umständen den Status als Freiberufler erhalten.
Beachten Sie bitte, dass die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt obliegt und stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Mehr Informationen finden Sie unter „Deutsche Rentenversicherung - Selbstständig und pflichtversichert“.
Für steuerrechtliche Fragen empfehle ich Ihnen sich an einen Steuerberater zu wenden. Im Rahmen der steuerrechtlichen Beratung können dann Fragen zur möglichen Absetzbarkeit geklärt werden.
Sofern Ihre Einraumwohnung bisher als Wohnraum genutzt wurde, sollten Sie sich für die betriebliche Nutzung an das örtliche Bauamt wenden.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
April 2019
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