Antwort
Hier kommen meine Feststellungen zu einkommensteuerlichen Freiberuflichkeiten:
1. Beratung für Siedlungsökologie, Planung und Bauleitung für naturnahe Räume ist nur dann freiberuflich, wenn dies auf der Grundlage entsprechender Hochschulabschlüsse (Architektur/Landschaftsarchitektur) oder ähnlicher Qualifikationen geschieht, d.h. Hochschulausbildung und den daraus abzuleitenden Berufsbildern entsprechende Tätigkeiten.
2. Anleitungen, Kurse: Sie sind unterrichtend und damit steuerlich freiberuflich tätig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
"Unterrichtend" ist jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334).Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden. BFH IV R 191/74, 1978
"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.
Grundsätzlich sind selbstständig Lehrende pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da Sie offenbar im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses rentenversichert sind, sollte dies für Sie nicht relevant sein. Beachten Sie bitte grundsätzliche Informationen zur Rentenversicherungspflicht für Lehrer (www).
3. Publikationen können entweder als Ausdruck schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit gesehen werden. Schriftstellerisch in diesem Sinne ist tätig, wer eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niederschreibt. Anforderungen hinsichtlich der Qualität wie besondere künstlerische oder wissenschaftliche Kriterien bestehen dabei nicht; grundsätzlich sind natürlich verbotene Inhalte ausgeschlossen (rechtsextreme Texte usw.). Auch wenn mehrere Personen Texte bearbeiten, kann schriftstellerische Tätigkeit vorliegen, wenn Gedanken einzelner Autoren zumindest teilweise übernommen werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehört zur schriftstellerischen Tätigkeit auch das Verfassen von Werbetexten, wenn die Verfasser die Werbelinie im Großen und Ganzen selbst bestimmen können. Journalistische Tätigkeit: Als Journalist gilt derjenige, der Sachverhalte in eigene Worte fasst und mit seinen Werken Urheberrechte erlangt und verwertet.
4. Planzen- und Bücherverkauf ist gewerblich.
Beachten Sie bitte unbedingt noch das Folgende: Übt ein(e) Einzel-Freiberufler(in) sowohl eine freiberufliche (z.B. unterrichtende Tätigkeit) als auch eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. Pflanzenverkauf) aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit.
Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn
- eine getrennte Buchführung und
- getrennte Bankkonten vorhanden sind,
- sowie evtl. die Räumlichkeiten der Betriebe getrennt sind.
Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Evtl. sind auch zwei getrennte Unternehmen empfehlenswert.
Untrennbar gemischte Tätigkeit: Wenn die Tätigkeiten dergestalt miteinander verknüpft sind, dann entscheidet das Gesamtbild der Tätigkeit über ein freiberufliches oder gewerbliches Unternehmen. Dies bemisst sich nicht nach den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern nach der Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Eine gewerbliche Tätigkeit muss dann angenommen werden, wenn der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Ausfluss der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder wenn ein einheitlicher Erfolg bzw. Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.
Ob die Voraussetzungen für eine getrennte Beurteilung vorliegen oder ob die Tätigkeit nach dem Gesamtbild einheitlich als gewerblich oder freiberuflich zu qualifizieren ist, ist je nach Einzelfall zu entscheiden (OFD-Koblenz, Verfügung vom 12.5.2004, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/04, S 2246 A, DStR 04, 1339).
Beachten Sie bitte zu gemischten Tätigkeiten (freiberuflich und gewerblich): Falls Sie sich entschließen, auf dieser Grundlage beim Finanzamt einen Freien Beruf anzumelden: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte noch: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2013