Antwort
Im Folgenden erhalten Sie zunächst nähere Informationen zum Freiberuflerstatus nach dem Einkommensteuergesetz für beratende Betriebswirte und Lehrende.
Der beratende Betriebswirt als freier Beruf ist an folgende Anforderungen gebunden (Zitat): Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden.
Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen. ... Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht." (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Erforderlich sind also insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWi mit der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Als Freiberufler müssen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit lediglich dem Finanzamt anzeigen. Zum Thema Formalitäten informiert das BMWi-Existenzgründungsportal – Behörden.
Angehörige der freien Berufe müssen Einkommensteuer und Umsatzsteuer beachten. Hierzu informiert das BMWi-Existenzgründungsportal – Steuern.
Mit Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, Umsatzsteueranmeldungen und anderen Anforderungen wird vor allem das Thema Steuern zu einer Herausforderung. Ein Steuerberater kann besonders in der Startphase eine große Entlastung bieten. Immerhin können Sie Steuerberatungskosten von der Steuer absetzen, Sie bekommen also einen Teil dieser Kosten angerechnet.
Eine Übersicht zur Existenzgründung in freien Berufen bietet die GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB).
Beachten Sie bitte noch das Folgende: Lehrende Personen in selbstständiger Berufsausübung sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff der Lehrer ist hier sehr weit gefasst. Nähere Informationen erhalten Sie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Empfehlung lautet: Sprechen Sie mit der Rentenversicherung!
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2019
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