Antwort
Zur Frage, ob Ihre Dienstleistung freiberuflich oder gewerblich ist: Dem Berufsbild der beratenden Betriebswirtin ist nach dem Verständnis des Einkommensteuerrechts und der einschlägigen Rechtsprechung eine Tätigkeit nur dann ähnlich, wenn sie auf einer entsprechend breiten Vorbildung beruht und wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (Bundesfinanzhof in BFHE 154, 327, BStBl 1989, 212).
Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des BFH: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Ihre Dienstleistung wäre demnach nur schwerlich einem dieser Schwerpunkte zuzuordnen. Da diese Kategorisierung nicht dem Stand der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre entspricht, kann ich Ihnen nur empfehlen, mit Ihrem Finanzamt zu sprechen, das auch eine beratende Funktion hat. Bedenken Sie dabei, dass eine rechtliche Sicherheit der Anerkennung als Freiberuflerin nur im Rahmen einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ gegeben ist, die mit erheblichem Aufwand und auch mit Kosten verbunden ist.
Ihre Vorbildung sollte ausreichend sein für den Status der Freiberuflerin. Dies gilt auch für Ihre Tätigkeit als Übersetzerin.
Detaillierte Informationen zur beratenden Betriebswirtin in freien Beruf bietet das BMWi mit der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Ihre Anmeldung erfolgt beim Finanzamt Ihres Wohnortes.
Ihre Tätigkeit ausschließlich für französische Kunden stellt kein Problem dar. Sie müssen die Besonderheiten beim überstaatlichen Austausch von Dienstleistungen beachten. Dies gilt vor allem für die Rechnungsstellung. Wenn Sie im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) sind: Nimmt ein französischer Auftraggeber Ihre Dienstleistungen in Anspruch, so stellen Sie eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Der Kunde in Frankreich berechnet die französische Steuer für diese Leistung und führt sie ab. Sie müssen Ihre USt-IdNr. und die des Kunden angeben. Im Rahmen dieses „Reverse-Charge Verfahrens“ muss Ihre Rechnung noch folgende Angaben enthalten: Hinweis „Reverse-Charge Verfahren“ und Ausweisung als Rechnung ins EU-Ausland ohne Umsatzsteuer. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie die USt-IdNr. und die Adressdaten Ihrer Kunden in Frankreich auf ihre Gültigkeit und Richtigkeit hin prüfen. Das können Sie ohne großen Aufwand auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern erledigen.
Ausführliche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Beratung zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich bietet die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.
Beratung erhalten Sie auch bei der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2019