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Unternehmensberatung: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Eine beratende Betriebswirtin/Unternehmensberaterin ist freiberuflich tätig und wird nun vom Gewerbeamt aufgefordert, ihre Tätigkeit dort anzumelden. Gibt es dafür eine Gesetzesgrundlage? Die Problematik der Abgrenzung der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit als beratender Betriebswirt ist bekannt. Gesetzt der Fall, das Finanzamt ordnet die Tätigkeit der freiberuflichen Tätigkeit zu, gibt es dann eine Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung - also trotz der finanzamtlichen Anerkennung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Antwort

Anzumerken ist zunächst, dass die Bezeichnung „Unternehmensberater/in“ gesetzlich nicht geschützt ist und daher grundsätzlich von jedermann verwendet werden kann. Im Ergebnis wird weder eine konkrete Art der Beratung vorausgesetzt, noch, dass der/die Gründer/in über eine bestimmte Qualifikation verfügt. Die Bezeichnung „Unternehmensberater/in“ ist dementsprechend weit verbreitet und lässt viel Interpretationsspielraum.

Ganz anders ist hingegen die steuerliche Einstufung der Tätigkeit als Unternehmensberater/in zu bewerten. Im Besonderen ist sie nicht per se als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Tatsächlich gilt der/die Unternehmensberater/in nur dann als freiberuflich, wenn er/sie die hohen Anforderungen, welche das EStG an die Tätigkeit des/die „beratenden Betriebswirts/in“ stellt, erfüllt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt nur derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und die oben genannten Anforderungen vor Anmeldung des Vorhabens eingehend zu prüfen.

Zu berücksichtigen ist, dass das Finanzamt bei Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit nicht gehalten ist, die obigen Anforderungen eingehend zu prüfen. Die spätere Zusendung der Steuernummer bzw. Bestätigung der Anmeldung ist auch nicht als verbindliche Einstufung der Tätigkeit als Freier Beruf zu verstehen. Ob bei Ihrer Kundin tatsächlich eine finanzamtliche Anerkennung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. einer verbindlichen Einstufung erfolgt ist, kann nicht abschließend geklärt werden. Sollte dies der Fall sein, so ist dies zumindest ein Argument gegen die Gewerbeanmeldung. Zudem ist zu klären, wie das Gewerbeamt zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Ihrer Kundin keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt (unzureichende Qualifikation des/r Steuerpflichtigen, keine betriebswirtschaftliche Beratung u.a.).

Liegt tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit vor, so ist parallel keine Gewerbeanmeldung notwendig. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit, es sei denn, sie haben sich beispielsweise für eine gewerbliche Rechtsform, wie etwa eine GmbH, entschieden. Eine Gewerbeanmeldung kann sich auch im Falle einer GbR ergeben, wenn die Gesellschafter unterschiedliche Qualifikationen vorweisen. Bei Ihrer Anfrage bin ich davon ausgegangen, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt.

Abschließend empfehle ich Ihrer Kundin, die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen.

Der unentgeltliche bundesweite „Steuerberater-Suchservice“ des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.steuerberater-suchservice.de hilft bei der Suche nach einem/r geeigneten Steuerberater/in.
Eine weitere kostenlose Steuerberatersuche bietet die Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.

Quelle: Chanell Eidmüller, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2017

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