Navigation

Unternehmensberatung anbieten: Qualifikation?

Frage

Ich plane, mich mit einer Unternehmensberatung im Bereich Qualitätsmanagement zunächst im Nebengewerbe selbständig zu machen. Gibt es Voraussetzungen für die persönliche Qualifikation, um ein solches Gewerbe anmelden zu können? Ich habe eine kaufmännische Berufsausbildung, habe mich zum Qualitätsbeauftragten und internen Auditor weitergebildet und absolviere aktuell ein Fernstudium zum DGQ-Auditor. Wo kann ich dies in Erfahrung bringen? Gibt es dokumentierte Informationen hierzu?

Antwort

In Deutschland sind eine Reihe von Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird bestraft. Geregelt ist dies im § 132a StGB. Die Berufsbezeichnung „Berater“ oder „Unternehmensberater“ ist nicht geschützt.

Nicht alle Unternehmensberater müssen ein Gewerbe anmelden. Gehört ein Unternehmensberater aufgrund seiner Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium als Volks- oder Betriebswirt, zu den sogenannten Katalogberufen des § 18 EStG, so hat er auch die Möglichkeit, eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden. Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig. In § 18 des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind. In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeiterworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen. Das Finanzamt entscheidet darüber, ob die erworbene Qualifikation unter den § 18 EStG fällt. Sie sollten das Gespräch mit dem Finanzamt suchen oder ein Beratungsangebot nutzen.

Sollten Sie nicht unter die Regelungen des § 18 EStG fallen bzw. sollten Sie sich entscheiden, ein Gewerbe zu betreiben, so müssen Sie Ihr Gewerbe nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.

Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist. Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im Existenzgründerportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Oktober 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben