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Unternehmensberater und Coach: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich mache mich zum Monatsanfang als Unternehmensberater und Coach selbständig und hoffe auf eine Anerkennung als Freiberufler durch das Finanzamt.
Kurz zum Hintergrund: Ich habe ein naturwissenschaftliches Studium absolviert und die letzten sechs Jahre branchenübergreifend als Berater in einer Unternehmensberatung gearbeitet. Während meiner Tätigkeit als Berater habe ich diverse firmeninterne Lehrgänge und Weiterbildungen zu betriebswirtschaftlichen Themen besucht und war auch in fast allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft beratend tätig.

Meine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater ist in erster Linie auf strategische Fragestellungen ausgerichtet (u.a. in den Themenbereichen Forschung und Entwicklung, Unternehmensentwicklung, Investitionen, Finanzierung, Werbung und Verkauf). Im Rahmen dieser Mandate arbeite ich eigenverantwortlich und gebe die Ergebnisse als unabhängige Empfehlungen an die Geschäftsleitung ab.
Abrunden möchte ich mein Leistungsangebot durch Coaching/Training von (Nachwuchs-)Führungskräften und Managementteams z.B. zu Themen wie Teamarbeit, Erkennung und Stärkung der eigenen Fähigkeiten, Mentoring von Mitarbeitern.
Wie gehe ich am besten vor, um die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung als Freiberufler zu erhöhen - z.B. schriftliche Erläuterungen bei Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt o.Ä.?

Antwort

Die Antworten auf Ihre Frage sind in folgende Punkte gegliedert:

1. Ihre steuerliche Freiberuflichkeit als Unternehmensberater
2. Die Einordnung Ihrer Tätigkeit als Coach/Trainer
3. Vorgehensweise bei einer so genannten "gemischten Tätigkeit" (freiberuflich-gewerblich)
4. Verhalten der Finanzverwaltung

Zu 1.: Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberatern in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein.

Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit ihm verglichen werden kann.

"Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule, mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen.
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Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht."
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88

"Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre".
Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332

Folgendes sollten Berater ohne Studienabschluss deshalb zur Vermeidung der Einstufung als gewerblich beachten: Theoretische Kenntnisse auf allen Gebieten der Betriebswirtschaft müssen anhand praktischer Arbeiten nachgewiesen werden. Bei der Darstellung der Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden sollte man deshalb auf die hinreichende Breite und Tiefe der Kenntnisse und deren Anwendung im Rahmen einer anspruchsvollen Tätigkeit achten. Sofern möglich, ist dieser Aspekt bereits bei der Übernahme von Beratungsverträgen (Auswahlentscheidung) in Betracht zu ziehen. Spätestens bei der Darstellung gegenüber den Finanzbehörden sollte man jeglichem Eindruck entgegenwirken, eine schädliche Spezialisierung oder die Tätigkeit im Rahmen eines eigenständigen Berufsbildes sei anzunehmen. Werden neben freiberuflichen Tätigkeiten auch unzweifelhaft gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, muss durch organisatorische und vertragliche Maßnahmen die Trennbarkeit sichergestellt werden.

In Ihrem Fall wäre die Frage zu stellen, inwieweit im Rahmen Ihres naturwissenschaftlichen Studiums betriebswirtschaftliche Lehrinhalt vermittelt wurden. Eine Möglichkeit wären auch einschlägige Fortbildungen, die von Ihnen nachgewiesen werden können. Ihre berufliche Praxis im Bereich BWL ist natürlich relevant, aber zunächst nicht ausreichend.

Ein weiterer Zugang bestünde in einer Tätigkeit als Vertriebsingenieur. Bei einem naturwissenschaftlichen Studium kann auch dieser Beruf als steuerlich freiberuflich gelten, wenn er folgende Inhalte zum Schwerpunkt seiner Dienstleistungen macht:

Vertriebsingenieur: Die Tätigkeit im Überblick Vertriebsingenieure und -ingenieurinnen vertreiben und vermarkten technische Angebote, z.B. Produkte oder Dienstleistungen. Hierfür akquirieren sie Interessenten, betreuen Kunden sowie Vertriebs- oder Servicepartner und erarbeiten individuelle technischen Lösungen. Vertriebsingenieure und -ingenieurinnen können in nahezu allen Wirtschaftszweigen arbeiten, z.B. in der chemischen, Elektro-, Metall- oder Textilindustrie.

Zugang
Die Ausübung der Berufstätigkeit ist reglementiert. Die Bezeichnung "Ingenieur/in" ist geschützt. Für die Tätigkeit als Vertriebsingenieur/in wird ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium in einer der Branche entsprechenden Fachrichtung erwartet, z.B. im Bereich Technischer Vertrieb oder Ingenieurwissenschaft. Führungspositionen, spezialisierte Aufgabenstellungen oder Tätigkeiten in Wissenschaft und Forschung erfordern meist im Anschluss an den Bachelorstudiengang ein Masterstudium, ggf. auch die Promotion.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet, http://berufenet.arbeitsagentur.de (www).

Aufgaben und Tätigkeiten (Kurzform)
Aufgabe von Vertriebsingenieuren und -ingenieurinnen ist es, technische Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten sowie den Kunden als technische Ansprechpartner/innen zur Verfügung zu stehen. Durch verschiedene Marketingmaßnahmen stellen sie das Angebots- und Leistungsspektrum ihres Unternehmens vor. Beispielsweise präsentieren sie Produkte und Dienstleistungen auf Fachmessen oder direkt beim Kunden. Vertriebsingenieure und -ingenieurinnen betreuen Bestandskunden und gewinnen Neukunden, indem sie Absatzmärkte analysieren und erschließen. In Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen entwickeln sie auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse individuell zugeschnittene technische Lösungen. Sie erstellen Angebote und handeln Verträge aus, die sie auch zum Abschluss bringen. Während des gesamten Verhandlungsprozesses stehen sie dem Kunden für alle auftretenden Fragen zur Verfügung. Nach Vertragsabschluss überwachen sie die termin- und fachgerechte Abwicklung des Auftrags in den Fachabteilungen und sorgen z.B. für die Einhaltung technischer Rahmenbedingungen. Sie informieren den Kunden über Fortschritte bei der Auftragsbearbeitung, z.B. wenn eine technische Anlage in Einzelfertigung hergestellt werden soll, und überwachen Anlieferung sowie Installation beim Kunden. Außerdem führen sie die Endabnahme durch und begleiten die Einführung mit Mitarbeiterschulungen, in denen sie die Funktionsweise erläutern. Daneben stehen sie den Kunden weiterhin als Ansprechpartner/innen bei technischen Reklamationen und Problemen sowie für Anfragen als auch Verbesserungsvorschläge zur Verfügung.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet,
http://berufenet.arbeitsagentur.de (www) (31.03.2014).

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2.: Unterrichtende Tätigkeit: Hier gelten die folgenden Voraussetzungen: "Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form" (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.

Beachten Sie bitte noch, dass selbstständig Unterrichtende grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de (www).

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3.: Solange Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht in die Lage kommen, tatsächlich Gewerbesteuer abführen zu müssen, ist der von Ihnen beschriebene Sachverhalt unbedenklich. Andernfalls sollten Sie über eine Trennung nachdenken. Die Rechtsprechung ermöglicht der Freiberuflerin neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Dabei sind zu unterscheiden trennbar gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist demnach entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist. Die Geprägetheorie ist aber nur bei Tätigkeiten anwendbar, die als einheitlich anzusehen sind. Dies ist i. d. R. nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei der trennbar gemischten Tätigkeit übt eine Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.

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4.: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.

Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Unsere Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen. Die Höhe der Einkommensgrenze, ab der Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssten, hängt von persönlichen und örtlichen (Hebesatz) Verhältnissen ab.

Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung. Unsere Termine für persönliche Beratungen in Bayern finden Sie unter www.ifb.uni-erlangen.de (www).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2014

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