Navigation

Unternehmensberater, Coach und Trainer: Voraussetzung für Einstufung als Freiberufler?

Frage

Ich plane mich als freiberuflicher Unternehmensberater, Coach und Trainer nebenberuflich selbständig zu machen. Als gelernter Kfz-Meister mit zahlreichen Weiterbildungen im Bereich BWL (Unternehmenssteuerung, Liquiditäts- und Finanzplanungen etc.) sowie zu abteilungsleitenden Funktionen als Serviceleiter und Verkaufsleiter habe ich über 15 Jahre Erfahrung. Eine Stelle als Betriebsleiter (Gesamtverantwortung) habe ich ebenso verantwortlich ausgeübt. Als geprüfter Strategieberater habe ich ebenfalls eine Prüfung abgelegt. Zum Thema Trainer und Coach habe ich zahlreiche Seminare im Bereich Kommunikation und Teambildung besucht sowie ein Zertifikat als Trainer erlangt. Wie ist Ihre Einschätzung dazu für eine freiberufliche Tätigkeit?

Antwort

In Bezug auf die Einstufung Ihrer beschriebenen Tätigkeit, könnte geprüft werden, inwieweit es sich um eine freiberufliche „beratende“ oder „unterrichtende“ Tätigkeit handelt. Diesbezüglich ergeben sich verschiedene Möglichkeiten.

Für die beratende Tätigkeit, könnte der Katalogberuf des beratenden Volks- und Betriebswirts eine Freiberuflichkeit begründen.

Hierbei gilt zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts ausübt, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Erwerb eines entsprechenden Hochschulabschlusses,
  • praktische Arbeitserfahrung,
  • Anwendung seines Wissens aus den Kernbereichen der Betriebswirtschaft in Breite und Tiefe bei der praktischen Tätigkeit (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00).

Darüber hinaus kann auch derjenige, der eine vergleichbare Qualifikation mitbringt und seine Kenntnisse aus den Kernbereichen der Betriebswirtschaftslehre in Breite und Tiefe im Rahmen seiner Tätigkeiten einsetzt vom Finanzamt als zum beratenden Volks- und Betriebswirt vergleichbar angesehen werden. Um eine vergleichbare Qualifikation zu begründen, muss schlüssig dargelegt werden, dass man über einen Wissensstand verfügt, der den Inhalten eines volkswirtschaftlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Studiums entspricht.

In Ihrem Fall würde es bedeuten, dass Sie prüfen müssten, inwiefern Sie die genannten Voraussetzungen des beratenden Volks- und Betriebswirts durch Ihre Qualifikation mitbringen und inwieweit Ihre geplanten Tätigkeiten typisch für die eines beratenden Volks- und Betriebswirtes sind.

Ein weiterer Zugang zu den freien Berufen als Unternehmensberater kann über den Katalogberuf des Ingenieurs (vgl. §18 EStG) möglich sein. Die Beratung von Unternehmen wird als eine für den Ingenieur typische Tätigkeit erachtet. Wichtig ist hierbei, dass der beratende Ingenieur auf das Wissen aus seinem Studium zurückgreift, um eine Beratung durchzuführen. Dementsprechend wäre eine rein betriebswirtschaftliche Beratung als gewerblich einzustufen, wenn sie von einem Ingenieur erbracht wird. Als Qualifikation wird üblicherweise ein Ingenieur-Studium als Voraussetzung angesehen. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit auf Grund vergleichbaren Wissens in Breite und Tiefe, ohne einschlägiges Ingenieur-Studium als dem Ingenieur ähnlich eingestuft zu werden. So können beispielsweise eine Ausbildung in Kombination mit vielseitiger und umfangreicher Berufserfahrung im Ingenieursbereich als ausreichend angesehen werden.

Sollten Sie als Coach und Trainer tätig sein, könnte eine unterrichtende Tätigkeit vorliegen, die eine Freiberuflichkeit begründen kann. Die unterrichtende Tätigkeit wird im Sinne des Einkommensteuergesetzes definiert als: „Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form“(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Anders als etwa bei einer beratenden Tätigkeit erfolgt die Wissensvermittlung auf Grund eines vorab erarbeiteten Konzepts. Dieses Konzept kann jedoch auch individuell abgewandelt werden. Unterrichtende Tätigkeiten können sowohl gewerblich als auch freiberuflich sein. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine freiberufliche unterrichtende Tätigkeit dann vorliegt, wenn die Wissensvermittlung auf Grund einer höheren Ausbildung erfolgt. Nur dann stellt die unterrichtende Tätigkeit zweifelslos eine höhere Dienstleistung und damit eine freiberufliche Tätigkeit dar. Es empfiehlt sich für eine freiberufliche Einstufung anhand der eigenen Qualifikation und Dienstleistung zu argumentieren.

Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt. Selbst eine erste Einstufung als Freiberufler durch das Finanzamt stellt i.d.R. lediglich eine vorläufige Einschätzung dar. Bei einer Betriebsprüfung kann diese Entscheidung auch rückwirkend revidiert werden.

Abschließend möchte ich Sie außerdem darauf hinweisen, dass Lehrkräfte, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Auch selbstständige Coaches können dabei als Lehrer gelten. Mehr Informationen finden Sie über die Deutsche Rentenversicherung - Selbstständig und pflichtversichert.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Juli 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben