Antwort
Eine Vergleichbarkeit zum Katalogberuf des Steuerberaters (vgl. §18 EStG) - zu dessen typischen Tätigkeiten u.a. die Umsatzsteuerberatung gehört - nachzuweisen ist ausgeschlossen, da in diesem Bereich eine sehr strikte Berufsordnung inklusive Zulassungsprüfungen vorherrscht.
Es ist denkbar, dass Ihre Qualifikation als ähnlich zum Katalogberuf des beratenden Volks- und Betriebswirtes (vgl. §18 EStG) angesehen werden könnte. Beratende Betriebs-/Volkswirte verfügen typischerweise über ein Hochschulstudium im Bereich der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre. Als ähnlich dazu gilt im Allgemeinen eine Qualifikation, die in Breite und Tiefe ein vergleichbares Wissen nachweist. Es ist somit durchaus denkbar, dass ein Studium des Wirtschaftsrechts diese Bedingung erfüllt. Die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit müsste in diesem Fall eine Beratung in mindestens einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre darstellen.
Neben der Einstufung Freier Beruf - Gewerbe, gilt es jedoch auch zu prüfen, ob die von Ihnen geplante Tätigkeit nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) überhaupt erlaubt ist. Die Beratung im Bereich Steuern stellt nach Definition eine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Das entgeltliche Anbieten von Hilfeleistungen in Steuersachen, obliegt allein den in § 3 Nr. 1 StBerG gelisteten Berufsgruppen: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Außerdem sind Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich den genannten Berufsgruppen angehören, sowie Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften dazu berechtigt diese Tätigkeiten anzubieten (vgl. § 3 StBerG). Trotz Ihres Studiums im Fach Wirtschaftsrecht ist eine Vergleichbarkeit mit einem der dort gelisteten Berufe jedoch nicht gegeben.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
Juni 2019