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Trainer und Berater: freiberuflich oder gewerblich?

Frage

Ich möchte mich um Ihren Rat bitten, um klar zu wissen, ob meine selbständige Tätigkeit als Trainer und Berater freiberuflich oder gewerblich ist. Ich biete Training und Beratung für Managers mit dem Thema interkulturelle Geschäftskommunikation. Das Ziel ist es, die Zusammenarbeit mit ihren japanischen Geschäftspartnern gut zu gestalten und durch win-win Kollaboration erfolgreich entwickeln lassen. Dabei sind die Themen wie Business-Knigge, Beziehungsaufbau/-pflege, Verhandlung und Entscheidungsprozess inbegriffen. Dazu unterstütze ich meine Kunden auch als Beraterin und Koordinatorin im Unternehmensentwicklung und Vertriebsprojekte. Dabei agiere ich ab und zu auch als Moderatorin und Dolmetscherin bei Meetings. Meine Hochschulabschlüsse sind: MA - European Studies (EU Politik, Wirtschaft und Recht) und BA - International Relations (major), Business & Management (minor).

Antwort

Im Einkommensteuergesetz wird die beratende Volks- und Betriebswirtin als freier Beruf genannt. Um steuerlich dieser Gruppe zugeordnet zu werden, müssen Sie nach Qualifikation und Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügen, die insbesondere in der einschlägigen Rechtsprechung gestellt werden. Mit Ihrem M.A. - European Studies (EU Politik, Wirtschaft und Recht) und B.A. - International Relations (major), Business & Management (minor) erfüllen Sie diese Voraussetzungen. Dazu müssen Sie auf der Grundlage breiten betriebswirtschaftlichen Wissens zumindest in einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre tätig sein. Da Sie Dienstleistungen ausüben wie die Beratung in unternehmerischen Entscheidungsprozessen und zur Unternehmensentwicklung, ist von sehr hohen betriebswirtschaftlichen Anforderungen auszugehen. Damit ist neben der Qualifikation auch die Bedingung der hohen fachlichen Voraussetzungen in der Beratung erfüllt.

Detaillierte Informationen zur beratenden Betriebswirtin finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB).

Ihre Tätigkeiten als Dolmetscherin und Moderatorin sind als „Ausfluss“ Ihrer ökonomischen Dienstleistungen zu betrachten und damit der freiberuflichen Aufgabenerbringung zuzuordnen.

Kommen wir zum Coaching. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: „Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf beschränkend spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig“ (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). „Seminarmäßig“ bedeutet: Dies gilt nur für Coaching in Form von Unterricht, Seminaren, Workshops usw. - also für das Coaching in Gruppen. Bei Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Ist dies nicht der Fall, so haben wir es steuerlich nicht mit Coaching, sondern mit Beratung zu tun. Da Sie aber auch Beraterin sind, haben Sie zwischen Beratung und Coaching eine Schnittmenge, die Ihnen der Freiberuflerstatus ermöglicht.

Ergänzend verweise ich auch für Sie insbesondere zum Coaching die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB).

Beim Finanzamt sollten Sie zum Zweck Ihres Unternehmens eine Angabe machen wie „Beratende Betriebswirtin im interkulturellen Management“. Geben Sie dazu auch Ihre Hochschulabschlüsse an!

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2019

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