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Texterin: zusätzliche Tätigkeit als Marketingberaterin und Webdesignerin anmelden?

Frage

Ich bin seit 2015 als freiberufliche Texterin beim Finanzamt angemeldet. Zusätzlich ergaben sich Aufträge in der Marketingberatung. Zukünftig werde ich häufiger beratende Tätigkeiten ausführen. Ich besitze mit einem entsprechenden Studium die nötigen Qualifikationen.

Meine Frage: Muss diese beratende Tätigkeit auch beim Finanzamt angemeldet werden? Inwieweit kann ich Unternehmensbezeichnung ändern?
Nun erhielt ich außerdem eine Anfrage, auf freier Basis als Webdesignerin tätig zu werden. Hierbei handelt es nicht um die Programmiertätigkeit, sondern um den (Online-)Marketing gerechten Aufbau und die Gestaltung der Webseite. Auch hier meine Frage: Muss dies zusätzlich angemeldet werden? Wird die Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich eingestuft?

Antwort

Sie beabsichtigen künftig eine beratende Tätigkeit im Bereich Marketing anzubieten. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben nur dann als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen ist, wenn die Anforderungen an den/die sog. „beratende/n Betriebswirt/in“ erfüllt werden. Als sog. Katalogberuf gehört die Tätigkeit als beratende/r Betriebswirt/in zu den Freien Berufen, wenn der Ausübende über einen Hochschulabschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfügt oder ein ähnliches Studium erfolgreich absolviert hat, in welchem die Betriebswirtschaftslehre in der Tiefe und Breite ebenso gelehrt wurde. Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 18.August 1988 V R 73/83). Die Beschränkung der Beratung auf den Bereich Marketing ist also möglich. Bezieht sich die Beratung hingegen auf einen Unterbereich der Betriebswirtschaftslehre, z.B. auf sozialen Medien, wird nach Ansicht der Rechtsprechung nicht mehr die Bandbreite der Betriebswirtschaftslehre der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt, mit der Folge, dass allein aufgrund dieser Spezialisierung eine an sich freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbe wird. Da Sie angeben, ein entsprechendes Studium mit der notwendigen Qualifikation absolviert zu haben, muss hier - mangels näherer Angaben - darauf vertraut werden, dass Sie die Anforderungen, die an den/die beratende/r Betriebswirt/in gestellt werden, erfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Einkommensteuergesetz explizit von der beratenden Tätigkeit spricht, und nicht von der Umsetzung. Bei genauer Betrachtung bedeutet dies, dass die Marketingberatung nicht die Tätigkeit als Webdesignerin umfasst. Die Tätigkeit als Webdesignerin hingegen kann als freiberuflich einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. künstlerische Tätigkeit handelt. Eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, in der eine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH VIII R 32/75 v. 2.12.80, BStBl II 81, 170). Prüfen Sie, ob Sie diese Anforderungen erfüllen.

Was die Anmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit/en betrifft, ist es meines Erachtens dringend zu empfehlen, die neuen Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Ergänzung ist jederzeit möglich und kann durch ein formloses Schreiben gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung Ihrer Unternehmensbezeichnung. Die Aktualisierung Ihrer Unternehmensdaten ist im Besonderen im Hinblick auf den Steuerbescheid und die Rechnungen, die Sie selbst schreiben oder erhalten von Bedeutung. Ich empfehle Ihnen, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass die verbindliche Einstufung/Auskunft der Freiberuflichkeit allein dem Finanzamt obliegt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2016

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