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Systemischer Coach: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe einen Bachelor in Betriebswirtschaft und einen Magister in Theater-, Film- und Fernsehwissenschaften. Im Moment bin ich in Elternzeit und habe einen Abschluss als diplomierter Systemischer Coach (DGCo) gemacht, da ich mich nach der Elternzeit als Systemischer Coach selbständig machen möchte. Nun meine Frage: Bin ich dann als Freiberufler oder Gewerbetreibender einzuordnen? Irgendwie habe ich hierzu unterschiedliche Meinungen gefunden und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Orientierung geben könnten oder mir sagen können, an wen ich mich diesbezüglich wenden kann.

Antwort

Das systemische Coaching ist geprägt durch ein hohes Maß an Individualität. Ohne hier kurzfristig angelesenes Wissen zu referieren, nehme ich Bezug auf mögliche Zugänge zur steuerlichen Freiberuflichkeit.

1. Beratende Betriebswirtin in Verbindung einer Hochschulausbildung und der Tätigkeit in mindestens einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre. Die erste Bedingung ist gegeben, die zweite Anforderung nicht.

2. Erzieherische Tätigkeit. Dienstleistungen in diesem Bereich sind von hoher Individualität geprägt; allerdings gilt hier die Einschränkung einer Aufgabenerbringung ausschließlich für Kinder und Jugendliche (nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Erwachsene nicht erziehbar!).

3. Unterrichtende Tätigkeit: "Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form" (vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Da systemisches Coaching auf fundiertem Fachwissen und Berufserfahrung, aber gerade nicht auf einem schulmäßigen Programm mit individuellem Bezug beruht, müssen Sie auch hier von einer Nichterfüllung der Anforderungen ausgehen. Dies könnte sich anders darstellen, wenn etwa Teamentwicklung vorläge.

4. Wissenschaftliche Tätigkeit: Wissenschaftliche Tätigkeiten sind gegeben, wenn Sie "grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihrer Ursache erforschen, begründen und in einen Verständniszusammenhang bringen (BFH-Urteil vom 30.03.1976, Az VIII R 137/75, BStBl. II 1976, S. 464). Sie sind also wissenschaftlich tätig, wenn Sie nicht nur schöpferische oder forschende Arbeit leisten, sondern auch das aus der Forschung hervorgegangene Wissen auf konkrete Vorgänge anwenden. Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 30.03.1994 I R 54/93, BStBl. 1994 II, S.864). Danach zählt als wissenschaftliche Tätigkeit auch die Erstellung von Gutachten sowie eine Prüfungs- und Lehrtätigkeit, wenn sie besonders qualifiziert ist. In Verbindung mit Ihrem Magister in Pädagogik (wenn auch "nur" im Nebenfach) kann hier eine steuerlich freiberufliche Tätigkeit gegeben sein. Dies ist auch damit zu begründen, dass eine pädagogische Dienstleistung auch dann als freiberuflich gelten kann, wenn diese Aufgabe auch von Psychologen erbracht wird und zu deren Berufsbild zählt. Da es etwa auch den "systemischen psychologischen Coach" gibt, können wir von einer Zuordnung des systemischen Coachings zum Berufsbild der Psychologen ausgehen. Psychologen wiederum stellen einen so genannten "Katalogberuf" dar (explizit in dem gesetzlichen Katalog der Freien Berufe genannt). Die steuerlich relevante Bezeichnung Ihrer Tätigkeit könnte also zum Beispiel "wissenschaftliche, psychologenähnliche Tätigkeit" lauten.

Beachten Sie bitte unbedingt das Folgende: Wird Ihre Anmeldung als Freiberuflerin ("selbstständige Tätigkeit" im Steuerdeutsch) vom Finanzamt akzeptiert, so ist dies nicht mit einer Anerkennung gleichzusetzen. Eine spätere Betriebsprüfung könnte ein Gewerbe feststellen und theoretisch zu entsprechenden Steuernachzahlungen führen. Deshalb sollten Sie immer wissen, ab welcher Einkommensgrenze für Sie neben der nicht auszuschließenden (nachträglichen) Gewerbesteuerpflicht auch tatsächlich Zahlungen fällig werden. Diese Einkommensgrenze ist individuell zu ermitteln. Dies kann hier nicht geleistet werden.

Gerne hätte ich Ihre Frage nachvollziehbarer beantwortet. In berufssoziologischer Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass hier eine Freiberuflichkeit vorliegt. Die hohe Qualifikation im Zusammenhang mit einer sowohl persönlichen als auch gesellschaftlichen Dienstleistung von großem Stellenwert erlaubt diese Feststellung. Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Einkommensteuer geben jedoch ein Raster vor, dem Sie nur bedingt entsprechen - immerhin!

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Dezember 2013

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