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Student: freiberufliche Unternehmensberatung?

Frage

Ich studiere Wirtschaftsingenieur im Bachelor. Nebenbei möchte ich als Unternehmensberater tätig werden. Dabei engagieren die Unternehmen mich nicht direkt, sondern über eine vermittelnde Gesellschaft. Diese wird ehrenamtlich von erfahrenen Studenten geführt. Sie prüfen, ob das Problem des Unternehmens mit den vorhandenen Ressourcen lösbar erscheint. Wenn ja, wird ein Projekt zur Bearbeitung an alle der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Studenten ausgeschrieben. Bei Interesse können diese sich auf das Projekt bewerben. Alle Bewerber werden hinsichtlich ihrer Kompetenzen geprüft und die besten in ein Projekt-Team gefasst. Das Team schließt einen Vertrag mit der Gesellschaft. Die Gesellschaft wiederum einen Vertrag mit dem Unternehmen. Nach Projektende zahlt das Unternehmen die vertraglich vereinbarte Summe an die Gesellschaft und diese anschließend einzelne Beträge an Teammitglieder auf Rechnung. Ist die vermittelnde Gesellschaft ein Problem bei der Anerkennung als Freiberufler?

Antwort

Um Ihr Anliegen umfassend beantworten zu können, muss vorab auf den Begriff der Freiberuflichkeit eingegangen werden.

Die Freiberuflichkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinne bemisst sich anhand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ob der Ausübende als freiberuflich einzuordnen ist, ist von der konkreten Art der Tätigkeit abhängig. So gehören etwa die sog. Katalogberufe (Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte uvm.) unstreitig zu den Freien Berufen. Auch Wirtschaftsingenieure, wenn sie in ihrem Berufsfeld beratend tätig werden, werden mit dem Bachelor-Abschluss grundsätzlich als Freier Beruf anerkannt. Vorher handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit.

In Ihrem Fall handelt es sich meines Erachtens um eine gewerbliche Tätigkeit, die beim zuständigen Gewerbeamt (gemeindeabhängig auch Ordnungsamt, Rathaus o.ä. genannt) angemeldet wird. Demgegenüber würde die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt mit dem sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erfolgen. Bitte beachten Sie: die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz-/Gewerbeamt.

Nach erbrachter gewerblicher bzw. freiberuflicher Tätigkeit werden die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Auftraggeber kann auch eine Gesellschaft sein.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016

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