Antwort
Für Ihr Vorhaben als Unternehmensberater könnte sich die Freiberuflichkeit aus den nachfolgenden Gesichtspunkten ergeben:
a) Beratender Betriebswirt/Ingenieur
Der "beratende Betriebswirt" gehört als sog. Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Freien Berufen, wenn der Ausübende über einen Hochschulabschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfügt und/oder ein ähnliches Studium erfolgreich absolviert hat, in welchem die Betriebswirtschaftslehre ebenso gelehrt wurde. Weiter verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Da Sie leider keine entsprechende Qualifikation vorweisen können, wäre eine Freiberuflichkeit unter Bezugnahme des beratenden Betriebswirts zu verneinen. Auch der Ingenieur ist ein klassischer Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der in Ihrem Fall jedoch mangels entsprechender Qualifikation als Anknüpfungspunkt für die Freiberuflichkeit ausscheidet.
b) Ingenieurähnliche Tätigkeit
Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten sog. Katalogberufen gehören auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe zu der freiberuflichen Tätigkeit. Ansatzpunkt könnte der dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnliche Beruf sein. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in seinen wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (vgl. FG München: Urteil v. 21.11.2006 - 13 K 670/99). Verfügt der Ausübende über keinen Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule, ist es erforderlich, dass er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweist. Der Nachweis kann hierbei mit Hilfe von Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungsveranstaltungen und praktischen Arbeiten erfolgen. Es erfolgt stets eine Einzelfallprüfung, an die die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen stellt.
Bezogen auf die staatlich geprüften Techniker gibt es bisweilen keine einheitliche Rechtsprechung. Die Tendenz geht nicht selten zum Gewerbe. Prüfen Sie bitte eingehend, inwiefern Sie die Anforderungen an die Ingenieurähnlichkeit erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft allein das zuständige Finanz- bzw. Gewerbeamt. Leider kann hier nur eine erste Einschätzung gegeben werden.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2016
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