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Relocation Consultant: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich als Relocation Consultant selbständig machen. Ich habe in der Branche schon zwei Jahre als 450-Euro-Mitarbeiter gearbeitet, das liegt allerdings einige Jahre zurück. Habe in den letzten Jahren im Vertrieb in der Touristik gearbeitet. Nun stehe ich vor diesem Schritt und möchte die Frage klären, ob ich es beim Finanzamt auch als Freiberufler anmelden kann oder werde ich einen Gewerbeschein brauchen?

Antwort

Die Trennung zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender ist fließend und hängt von der spezifischen Tätigkeit und Qualifikation ab. Als Consultant fallen Sie nicht unter den Katalogberuf der Freiberuflichkeit i.S. § 18 EStG. Sie könnten allerdings wie ein Unternehmensberater einen ähnlichen Beruf ausüben, der unter die Freiberuflichkeit fällt. Hierzu empfehle ich einen Steuerberater vor Ort aufzusuchen bzw. Sie tragen Ihre Qualifikation und Tätigkeit dem Finanzamt bei der Anmeldung selbst vor, welches über die Einstufung entscheidet. Sollte es bei seiner Entscheidung zur Gewerblichkeit gelangen, können Sie sich immer noch beim Gewerbeamt anmelden.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Januar 2020

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