Antwort
Zur Heilerziehungspflege ist mir keine Rechtsprechung in Bezug auf die Zuordnung zu freien Berufen bekannt. Die mögliche Einbeziehung in den Kreis der freien Berufe kann über ambulante Pflegedienste erschlossen werden. Diese Pflegedienste sind im Einkommensteuergesetz nicht ausdrücklich genannt. Also muss die Ähnlichkeit mit einem anderen Beruf gesucht werden, der in den rechtlichen Bestimmungen aufgeführt ist. Da Pflegedienste von unterschiedlichen Berufsgruppen betrieben werden und die erbrachten Leistungen mehr oder weniger stark voneinander abweichen, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dabei wird bestimmt, ob die jeweilige Tätigkeit in den wesentlichen Merkmalen mit einem heilberuflichen Katalogberuf vergleichbar ist - gewichtige Merkmale sind hierbei die absolvierte Ausbildung und die tatsächliche Tätigkeit. Quelle hierfür ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt - OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.4.2015, S 2246 A - 23 St 210.
In der Rechtsprechung findet sich etwa ein Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem Fachkrankenpfleger: „Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf eines Krankengymnasten ähnlich und führt daher zu freiberuflichen Einkünften“ (BFH v. 06.09.2006 - XI R 64/05 BStBl 2007 II). Ein anderes Beispiel: „Ein selbstständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH Urteil vom 22.1.2004, IV R 51/01, BStBl II 2004, 509).
Die vorgenannten Anforderungen an den Freiberuflerstatus können auch beratende Tätigkeiten umfassen. Allerdings schließt der freie Heilberuf grundsätzlich Anwendungen der Alternativmedizin aus. Dies gilt wohl auch für Klopfakupressur. Bei einer Spezialisierung auf Verfahren der Alternativmedizin würden gewerblich tätig.
Beachten Sie bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2019
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