Antwort
Leider ist Ihrer Anfrage nicht zu entnehmen, ob Sie die Leistung der Beratung als ambulanter Pflegedienst abgeben oder ausschließlich als Berater nach §§ 37 und 45 SGB XI tätig sein möchten.
Im ersten Fall gilt für das Bundesland Niedersachsen laut Rahmenvertrag zur ambulanten pflegerischen Versorgung § 7 die Mindestbesetzung mit rechnerisch drei Vollzeitkräften mit entsprechender Qualifikation. Diese Vorgabe ist nicht mit der Stundenangabe in Ihrer Anfrage identisch. Eine Zulassung zur Beratung über einen ambulanten Pflegedienst ist damit so nicht möglich. Derselbe Paragraph schreibt die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft vor. Siehe hierzu Informationen der AOK.
Möchten Sie stattdessen ausschließlich Beratungsleistungen nach §§ 37 und 45 abgeben, berücksichtigen Sie bitte Folgendes:
Versicherungspflicht bei der BGW besteht unter anderem für Unternehmer und Unternehmerinnen aus dem Bereich der Alten- und Krankenpflege.
§ 37 (3) SGB XI sieht vor, dass Beratungen zuerst von ambulanten Pflegediensten und von Beratungsstellen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind, durchzuführen sind. Erst wenn die Leistung durch diese Stellen nicht gewährleistet werden kann, ist eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte, Pflegefachkraft heranzuziehen. Die Anzahl der Beratungsbeauftragungen nach § 37 werden daher aller Voraussicht nach sehr übersichtlich sein.
§ 45 (2) beschreibt, dass die Pflegekassen auch andere Einrichtungen für die Durchführung der Schulungen beauftragen können. Das gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes nennt hierfür exemplarisch Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereine. Das legt nahe, dass nach Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes mit "anderen Einrichtungen" Fachverbände und größere Zusammenschlüsse subsummiert werden Siehe hierzu Informationen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
Bezogen auf Ihre Frage nach der Mindeststundenanzahl empfehlen wir daher für beide Paragraphen die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen der Pflegekassen für die entsprechende Zulassung mit der Frage nach der gesetzlichen Grundlage für die von Ihnen genannte Stundenanzahl.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Oktober 2019