Antwort
Im Einkommensteuergesetz wird der beratende Volks- und Betriebswirt als freier Beruf genannt. Um steuerlich dieser Gruppe zugeordnet zu werden, müssen Sie nach Qualifikation und Tätigkeit den Anforderungen genügen, die insbesondere in der einschlägigen Rechtsprechung gestellt werden.
Diese Rechtsprechung stellt hierzu fest: „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluß kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule mit dem Abschluß als graduierter Betriebswirt oder an einer Fachakademie mit dem Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Volks- und Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muß die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 - V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 - I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).“
Als Veranstaltungskaufmann und geprüfter Veranstaltungsfachwirt verfügen Sie formal nicht über einen staatlich anerkannten Abschluss als Betriebswirt. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Ihr Finanzamt Sie als beratenden Betriebswirt einstuft. Immerhin befindet sich der Veranstaltungsfachwirt IHK im Deutschen Qualifikationsrahmen auf Bachelor-Niveau. Sie sollten hierzu ein Gespräch mit dem Finanzamt suchen, das auch eine beratende Funktion hat. Beachten Sie bitte unbedingt das Folgende: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.
Detaillierte Informationen zum Beratenden Betriebswirt bietet das BMWi mit der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB)
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung