Antwort
Beginnen wir mit der Beratung. Hier wäre der Referenzberuf im Einkommensteuerrecht der beratende Betriebswirt (oder Volkswirt). Dabei sind für den Zugang zu freien Berufen zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Die erforderliche Qualifikation (im Idealfall auf der Grundlage eines einschlägigen Hochschulabschlusses) und die in der Rechtsprechung geforderte Tätigkeit. Die praktische Tätigkeit von Beratern muss hinreichend breit angelegt sein. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
„Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht."
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Ihre Spezialisierung als Sportökonom würde also nicht gegen eine Freiberuflichkeit sprechen. Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung können Sie davon ausgehen, über die hier erforderliche Qualifikation zu verfügen. Ihre Tätigkeit ist hinreichend breit angelegt.
Der zweite Weg in den freien Beruf führt Sie über eine unterrichtende Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten und damit die Anforderungen an die von Ihnen durchgeführten Schulungen sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Erfordert die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit (siehe beratender Betriebswirt). Diese liegt vor, wenn Sie unternehmerisches Wissen und Fähigkeiten vermitteln.
Hierzu ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003).
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Ergebnis: Sie sind als beratender Betriebswirt und als Lehrender freiberuflich tätig. Wenn Sie auch betriebswirtschaftliches Coaching für Einzelpersonen anbieten, so findet dies auf der Schnittstelle zwischen beiden Tätigkeiten statt, ist also auch freiberuflich.
Beachten Sie bitte noch die Versicherungspflicht von Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nähere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019
Tipps der Redaktion: