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Pädagogin nebenberuflich beratend tätig: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Pädagogin und Auditorin für ISO 9001 und Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV. Ich bin in Vollzeit angestellt und möchte nun nebenbei für einen Verlag beratend tätig werden. Es wird so sein, dass dieser Verlag sich auf bestimmte Betriebe spezialisiert hat und nun sein Verwaltungsprogramm für die Kundenverwaltung an die Anforderungen der AZAV anpassen möchte und ich werde hierfür beratend tätig werden. Weiterhin soll ich die bisherigen Produkte weiterentwickeln und pädagogisch aufwerten. Weiterhin werde ich an weiteren Projekten, wie zum Beispiel einen Ratgeber schreiben, beteiligt sein. Bisher war ich nebenbei als Dozentin und Nachhilfelehrerin freiberuflich aktiv. Würde die Beratung auch als eine freiberufliche Tätigkeit zählen?

Antwort

Soweit man Ihre Tätigkeit dem Bereich der Unternehmensberatung zuordnet, liegt meiner Einschätzung nach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Tätigkeit als Unternehmensberaterin ist nur dann freiberuflich, wenn u.a. die berufliche Qualifikation des sog. beratenden Betriebswirts erfüllt wird. Dies erfordert einen erfolgreichen BWL-Abschluss an einer Hochschule, Fachhochschule oder Fachschule (= staatlich anerkannter Betriebswirt). Lesen Sie zu diesem Thema die „Beratender Betriebswirt als freier Beruf“.

Die Tätigkeit von Auditoren ist nur in Einzelfällen freiberuflich, wie u.a. wenn es sich um eine ingenieursähnliche Tätigkeit handelt und eine entsprechende Qualifikation vorliegt.

Diplomierte Pädagogen können freiberuflich tätig sein, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zum Berufsbild der Psychologen zählt. Zwar kann auch die Tätigkeit von Wirtschaftspsychologen freiberuflich sein. Allerdings liegen meines Erachtens in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht vor. Lesen Sie zum Thema Wirtschaftspsychologe folgenden Beitrag im BMWK-Existenzgründungsportal: Coach und Unternehmensberater: freiberufliche Tätigkeit?.

Im Ergebnis handelt es sich meiner Einschätzung nach bei der Beratung um eine gewerbliche Tätigkeit. Das Verfassen von Ratgebern kann hingegen der freiberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Bitte beachten Sie: die abschließende Entscheidung obliegt dem Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu den jeweiligen Stellen auf.

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

Stand:
August 2020

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