Antwort
Im Rahmen der Einstufung der Freiberuflichkeit zählen die Themen „Personal- und Teamentwicklung, Organisationsentwicklung und Prozesssteuerung“ in der Regel zum Berufsbild der „beratenden Betriebswirtin“ i.S.d. § 18 EStG, wenn es um Beratung geht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt allerdings nur diejenige den Beruf einer beratenden Betriebswirtin aus, die nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite ihres Wissens auch bei ihren praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratende Betriebswirtin wird deshalb nur diejenige, die entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirtin verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren (Selbst)Studiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Haben Sie im Rahmen Ihres Studiums der Politikwissenschaften auch das betriebswirtschaftliche Wissen in der erforderlichen Tiefe und Breite erlernt, so könnte eine Ähnlichkeit zur beratenden Betriebswirtin vorliegen und damit eine Freiberuflichkeit.
Die Tätigkeit im Bereich Gutachten könnte freiberuflich sein, wenn es sich um eine sog. wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt. Eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG setzt voraus, dass „eine anspruchsvolle, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die geeignet ist, grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen zu erforschen, zu begründen und in einen Verständniszusammenhang zu bringen“ (u.a. BFH v. 19.9.2002, BFH Aktenzeichen IVR7400 IV R 74/00, BFHE 200, BFHE Band 200 S. 326, BStBl II 2003, BSTBL Jahr 2003 II S. 27, DStR 2002, 2163; v. 9.2.2006). Erforderlich ist, dass eigene Fragestellungen erforscht oder grundsätzliche Fragen geklärt werden, die qualitativ das (wissenschaftliche) Niveau wie in einem Hochschulstudium erreichen. Auf den (akademischen) Abschluss kommt es hierbei nicht primär an. Sie müssen also prüfen, welchen konkreten Umfang und konkreten Inhalt Ihre Tätigkeit haben wird.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2018
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