Antwort
Nach der Rechtsprechung sind Sachverständige dann freiberuflich tätig, wenn sie ein Ingenieurstudium aufweisen. Bei freiberuflich tätigen Sachverständigen muss außerdem die Erstellung von Gutachten (meist über Schadensursachen) den Schwerpunkt der Dienstleistung bilden.
Für eine freiberufliche Tätigkeit spricht es weiter grundsätzlich, wenn der Sachverständige auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, nach „sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zur Lösung schwieriger Streitfragen Stellung bezieht“; für gewerbliche Tätigkeit hingegen spricht es, wenn der Sachverständige an seine gewerblichen oder handwerklichen Erfahrungen anknüpft und kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten (Bundesfinanzhof BFH IV 6/53 U v. 4. 2. 54, BStBl III 54, 147; IV 696-697/54 U v. 24. 1. 57, BStBl III 57, 106; VIII 23/65 v. 22. 6. 71, BStBl II 71, 749).
Zusammenfassend: Die fachlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit als Bausachverständiger müssen ein Qualifikationsniveau voraussetzen, das in der Regel nur an Hochschulen erworben werden kann.
Ergebnis: Wenn Sie auf der Grundlage Ihrer Qualifikation als Bauingenieur als Sachverständiger im Rahmen dieses Berufsbildes tätig sind, werden Sie den freien Berufen zugeordnet. Ihre öffentliche Bestellung und Vereidigung erhärtet diese Feststellung.
Das BMWi informiert dazu in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Außerdem empfehle ich das Magazin „Small is beautiful: Teilzeitunternehmen“.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2019
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