Antwort
Für die Einstufung Ihres Vorhabens als Freier Beruf oder Gewerbe, müssen Ihre Tätigkeiten jeweils für sich betrachtet werden.
Ihre Tätigkeit als Online-Coach könnte als freiberuflich einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Stellt man auf die reine Wissensvermittlung ab, so ist es vertretbar, eine Freiberuflichkeit im einkommensteuerlichen Sinne anzunehmen. Allerdings ist der Freiberuflerstatus u.a. aus folgenden Gründen problematisch:
Zum einen ist die Freiberuflichkeit dadurch charakterisiert, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird. Im Besonderen bei einer Online-Dienstleistung ist es daher zwingend erforderlich, dass ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form mit dem Nutzer vorliegt. Welche Intensität dieser interaktive Austausch konkret aufweisen muss, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Eine Freiberuflichkeit scheidet jedoch offensichtlich aus, wenn der Nutzer die Coaching-Inhalte „lediglich“ kostenpflichtig herunterladen kann.
Zum anderen tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Nach Ansicht der Gewerbeämter liegt eine Freiberuflichkeit nur dann vor, wenn für die konkrete Art des Unterrichts eine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, vorliegt. Bestehen von Seiten des Gewerbeamtes Zweifel, so sind Sie gehalten, entsprechend zu argumentieren.
Der Verkauf von E-Books über das Internet stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Die Ernährungsberatung zählt nur dann zum Freien Beruf, wenn ein Abschluss als Oecotrophologe oder Ernährungswissenschaftler (Bachelor, Master, Diplom) nachgewiesen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Ausbildung als Gesundheitsberaterin diese hohen Anforderungen nicht erfüllt, sodass hierfür ein Gewerbe angemeldet werden muss. Eine Freiberuflichkeit könnte sich evtl. aus einer unterrichtenden Tätigkeit ergeben (zum Begriff „Unterricht“ siehe oben). Allerdings liegt eine Lehrtätigkeit dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.
Die Zuordnung zu den Freien Berufen ist nicht immer einfach und nicht selten von der konkreten Art der Ausbildung abhängig. Während für die unterrichtende Tätigkeit eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich ist, ist jedenfalls für die Tätigkeit als Ernährungsberaterin ein akademischer Grad erforderlich.
Beachten Sie abschließend noch die folgenden Hinweise:
Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die einkommensteuerliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) folgt nach den gleichen Grundsätzen, unabhängig davon, ob Sie Ihr Vorhaben im Haupt- oder Nebenerwerb ausüben.
Selbstständig Lehrende (Unterrichtende), die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Üben Sie sowohl eine freiberufliche Tätigkeit als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so liegt eine sog. „gemischte Tätigkeit“ vor. Man unterscheidet zwischen trennbar gemischten und untrennbar gemischten Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist („Geprägetheorie"). Bei der trennbar gemischten Tätigkeit sind die Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
Tipps der Redaktion: