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Krisenmanagement, Coaching u.a. für Führungskräfte: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

Beruflich bin ich mehr als 25 Jahre im Bereich der Elementarpädagogik tätig. Zuletzt war ich als angestellte Fachberatung für Kindertageseinrichtungen tätig. In dieser Funktion habe ich Dekane, Verwaltungen, Trägervertretungen, Leitungen und pädagogische Mitarbeitende beraten. Zu den Themen zählten Organisations-, Personal- und Konzeptionsentwicklung, Kommunikations- und Konfliktberatung sowie Krisenmanagement und Coaching von Führungskräften und Teams. Zusätzlich habe ich Fort- und Weiterbildungen gegeben. Nun möchte ich meine derzeitige freiberufliche Tätigkeit als Trainerin erweitern und die oben genannten Beratungsleistungen in mein Portfolio aufnehmen, einschließlich Coaching für Führungs- und Fachkräfte im Bereich Elementarpädagogik. Mir stellt sich die Frage, ob diese Tätigkeiten freiberuflich ausgeübt werden können oder ein Gewerbe angemeldet werden muss.

Antwort

In Bezug auf die Einstufung Ihrer beschriebenen Tätigkeit wäre zu prüfen, inwieweit es sich weiterhin um eine „unterrichtenden Tätigkeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handelt oder ob eine Beratungsleistung angeboten wird.

Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter jedoch zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren. Eventuelle Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter können durch den Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o. Ä. vermieden werden und somit die Einstufung erleichtern.

Falls Sie im Rahmen Ihres Coachings hingegen nicht unterrichtend, sondern eher beratend tätig sind, müsste der Zugang zur Freiberuflichkeit über die Ähnlichkeit zum Katalogberuf des „Diplom-Psychologen“ (vgl. §1 Abs. 2 PartGG) erfolgen. Zur Abgrenzung zum Unterricht sollte geprüft werden, inwieweit vorab ein individualisiertes Konzept entwickelt wird. Dann handelt es sich unter Umständen nicht mehr um Unterricht, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Auch wenn Pädagogen bis heute nicht ausdrücklich als Freier Beruf anerkannt sind, können sie in Einzelfällen eine Vergleichbarkeit mit dem Berufsbild eines Diplom-Psychologen anstreben. Zwei Faktoren spielen dabei für die Einstufung der Freiberuflichkeit eine entscheidende Rolle:

  1. Der Nachweis über eine vergleichbare Qualifikation.
  2. Die Ausübung einer typischen Tätigkeit eines Diplom-Psychologen.

Aufgrund Ihrer Qualifikationen in diesem Bereich ist eine Vergleichbarkeit durchaus denkbar. Prüfen Sie zunächst selbst, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die Freiberuflichkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 2 PartGG erfüllen. Beachten Sie jedoch, dass die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt und dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung/Erweiterung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft oder einer Betriebsprüfung verbindlich ein. Es ist allerdings anzumerken, dass eine verbindliche Auskunft mit hohem Aufwand und Kosten verbunden ist.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrer, die regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich), gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Beachten Sie, dass auch selbstständige Coaches durchaus als Lehrer gelten können. Weitere Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung: „Versicherungspflichtige Selbstständige“.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
September 2019

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