Antwort
Die von Ihnen genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich als freiberuflich anzusehen. Dies gilt auch für Seminare, Workshops und ähnliche Lehrangebote, sofern sie für Gruppen erbracht werden. Schwieriger ist es mit dem Coaching. Bei Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen, der auch von Ihnen selbst erstellt sein kann. Da Coaching nicht auf eine abstrakte Vermittlung theoretischen oder praktischen Wissens beschränkt ist, sondern in der Regel aus intensiver persönlicher Begleitung und Beratung im mentalen Bereich besteht, liegt hier keine unterrichtende Tätigkeit vor. Folglich wird Coaching als beratende Tätigkeit eingestuft. Sofern Sie diese individuellen Beratungen im Rahmen Ihres Berufsbildes erbringen, haben sie zwischen Beratung und Coaching eine Schnittmenge, die Ihnen der Freiberuflerstatus ermöglicht.
Ergänzend verweise ich auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Dienstleister in beratenden und unterrichtenden Funktionen sind normalerweise in Form von Einzelunternehmen tätig. Dies gilt vor allem dann, wenn das Haftungsrisiko gering ist und/oder durch vertragliche Vereinbarungen sowie entsprechende Versicherungen geringgehalten werden kann. Das BMWi bietet detaillierte Informationen zu Rechtsformen.
Hinsichtlich des Coachings sollten Sie sich mit Ihrem Finanzamt verständigen, das auch eine beratende Funktion hat. Beachten Sie deshalb bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2019
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