Antwort
Kommen wir zunächst zu Ihrer Tätigkeit als psychologischer Berater: Die psychologische Beratung ist nach meiner Erkenntnis ungeachtet verschiedener Berufszugänge nach Art und Umfang der Ausbildung sowie nach dem Berufsprofil nicht ähnlich den Psychologen, Psychologischen Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten nach Heilpraktikergesetz. Dies führt zu dem Ergebnis, dass keine steuerliche Freiberuflichkeit vorliegt.
Zu Ihrer unterrichtenden Tätigkeit ist das Folgende festzustellen: "Unterrichtend" ist jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 18. Februar 1920 II A 59/20, RStBl. 1920, 244; BFH-Urteil vom 27.September 1956 IV 601/55 U, BFHE 63,357, BStBl. III 1956, 334). Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Das gilt bei der Erteilung von Reitunterricht vor allem für die Fälle, in denen neben der Unterrichtserteilung auch noch Reitanlagen zur Verfügung gestellt sowie Clubräume und dergleichen bereitgestellt werden.
BFH IV R 191/74, 1978.
"Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form"(vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).
Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.
Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.
Ihre Dienstleistungen als psychologischer Berater und die möglicherweise unterrichtende Tätigkeit können zu einer so genannten "gemischten Tätigkeit" führen. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger (= freiberuflicher) Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Dabei sind zu unterscheiden trennbar gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten. In Ihrem Fall liegt wohl eine trennbar gemischte Tätigkeit vor: Bei der trennbar gemischten Tätigkeit übt ein Einzel-Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn
1. eine getrennte Buchführung und
2. getrennte Bankkonten vorhanden sind.
Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.
Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.
Beachten Sie bitte noch, dass selbstständig Unterrichtende grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund unterliegen. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Sollten bei Ihnen Zweifel bestehen hinsichtlich dieser Rentenversicherungspflicht, nutzen Sie bitte die angegebenen Beratungsangebote.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2013