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Körperorientiertes Coaching und psychosoziale Beratung: Bezeichnung? Freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin österreichische Staatsbürgerin, habe in Österreich Hochschulabschlüsse als Pädagogin und Systemischer Coach und Organisationentwickler absolviert und eine Ausbildung zur Fachkraft Betriebliches Gesundheitsmanagement. Ich bin als Sozialpädagogin im psychosozialen Bereich tätig. Ich möchte mich nun nebenberuflich selbständig machen. Mein Vorhaben wäre körperorientiertes Coaching und psychosoziale Beratung ausschließlich im Einzelsetting (kein Unterricht!) anzubieten. Es geht um Stressbewältigung und Entspannung, welches ich auch als Methode neben dem Gespräch, im Beratungssetting nutzen möchte. Meine Fragen: Wie muss/darf ich mich nennen: Coach oder Beraterin? Wäre eine Bezeichnung als Körperorientierter Coach zulässig? Was ist bei der Namensgebung erlaubt? Z.B. Firmenname plus Zusatz „Körperorientiertes Coaching“? Falle ich in den Bereich Freiberufler?

Antwort

Ihre nebenberufliche Dienstleistung ist dem Bereich der Gesundheitspädagogik zuzuordnen. Dabei ist es wichtig, dass Ihre Tätigkeit im Rahmen der Berufsbilder ausgeübt wird, die vor allem Ihrem Hochschulabschluss entspricht. Coaching kann demnach freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme: Heilpraktikerinnen für Psychotherapie/ Heilpraktiker für Psychotherapie). Ergänzend verweise ich auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB), für Sie insbesondere zum Coaching unter
Schlussfolgerung: Kein Unterricht, jedoch eine beratende Tätigkeit liegt vor, wenn die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes im Vordergrund steht. Beim systemischen Coaching wird die Auffassung vertreten, dass kein schulmäßiges Programm mit individuellem Bezug umgesetzt wird, sodass keine unterrichtende Tätigkeit vorliegt. Folglich wäre zu empfehlen, dem Finanzamt eine selbstständige (hier für freiberufliche) Nebentätigkeit etwa als „Gesundheitspädagogin“ anzuzeigen unter Angabe Ihrer (Hochschul-)Abschlüsse.

Eine andere Frage ist Ihre Berufsbezeichnung in der Öffentlichkeit. Coach und Beraterin sind möglich, vermeiden sollten Sie Wortverbindungen mit „Heil-“ oder „Therapie“. Einen Heilberuf im Sinne des Gesetzes üben Sie nicht aus.

Es gilt: Wer nicht im Handelsregister eingetragen sind, muss im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern - also wohl auch bei Ihnen - entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.

Hinzufügen dürfen Sie auch im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos.

Wenn Sie eine zusätzliche Berufs- oder Branchenbezeichnung angeben, sollten Sie darauf achten, dass diese Benennung einer freiberuflichen Tätigkeit entspricht. Damit vermeiden Sie zunächst unangenehme Frage des Finanzamtes. Entscheidend ist natürlich Ihre Dienstleistung und dabei sollten Sie unbedingt auch an das Marketing denken: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. „Gesundheitscoaching Vorname Nachname“ etwa wäre durchaus geeignet wie auch umgekehrt „Vorname Nachname Gesundheitscoaching“ (sofern nicht schon anderweitig besetzt!). Ihre potenziellen Klienten sollten sich auf den ersten Blick angesprochen fühlen.

Noch eine Anmerkung zur Rentenversicherung: Auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist. Demnach können „auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen … als Lehrer gelten“. Siehe Deutsche Rentenversicherung Bund.

Aus einem Urteil zur Personal Trainerin und zum Personal Trainer: Eine selbstständig tätige Personal Trainerin und ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkundinnen und Einzelkunden betreut, übt im Wesentlichen eine beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Quelle: SG Osnabrück, Urteil v. 30.1.2019, S 1 R 132/17
Sie können wohl richtig argumentieren, beratend tätig zu sein und nicht unterrichtend. Der Hinweis auf Ihre offenbar bestehende Rentenversicherung im Rahmen Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ist natürlich hilfreich.

Sehen Sie zu Teilzeit- und Kleinstgründungen auch die Information des BMWK-Existenzgründungsportals.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
April 2020

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