Antwort
Anmerken möchte ich zunächst, dass der Kleinunternehmer-Status personenbezogen ist, so dass umsatzsteuerrechtlich jeder Steuerpflichtige nur ein Unternehmen führt. Werden nebeneinander mehrere Unternehmen (z.B. freiberufliches und gewerbliches Unternehmen) betrieben, so werden diese Einnahmen addiert. Wird sodann die für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten, so kann die Kleinunternehmerregelung nicht (mehr) in Anspruch genommen werden. Zum Thema Kleinunternehmerregelung empfehle ich Ihnen den nachfolgenden Link: www.existenzgruender.de
Neben einer gewerblichen Tätigkeit kann jederzeit auch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Ihre Tätigkeit als Ingenieur/in kann als sog. Katalogberuf den Freien Berufen im einkommensteuerlichen Sinne zugeordnet werden (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt beim örtlich zuständigen Finanzamt mittels sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser Fragebogen kann direkt beim Finanzamt abgeholt oder kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden. Die Anmeldung ist kostenlos.
Da Sie sich als „beratende/r Ingenieur/in“ selbständig machen wollen, ist es zwingend erforderlich, sich mit der für Sie zuständigen Ingenieurkammer in Verbindung zu setzen. Die Bezeichnung „beratende/r Ingenieur/in“ ist durch das Ingenieurkammergesetz geschützt und bedarf einer besonderen Zulassung. Die Eintragung führt u.a. zur (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer. Wegen der Einzelheiten erlaube ich mir auf den nachfolgenden Link zu verweisen: www.ingbw.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
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