Antwort
Grundsätzlich gibt es für Sie mehrere denkbare Zugänge zur steuerlichen Freiberuflichkeit:
1. Der beratende Betriebswirt: Ihre betriebswirtschaftliche Qualifikation würde ausreichen, dazu müssten Sie aber zumindest in einem relevanten Hauptgebiet der BWL tätig sein - wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik. Aber: Die Rechtsprechung geht schlichtweg davon aus, dass es sich hier um Beratung für Unternehmen handelt und nicht um Privatanleger. Schon aus diesem Grund liegt steuerliche Freiberuflichkeit nicht vor.
2. Vermögensverwaltung: Gemäß § 18 (1) 3 EStG sind nur Einnahmen aus Vermögensverwaltung Einkünfte sonstiger selbstständiger Tätigkeit, wenn eine unmittelbare Berechtigung zur Verwaltung fremden Vermögens vorliegt. Diese Einkünfte sind also nicht gewerbesteuerpflichtig.
3. Wenn im August 2014 ein neues Berufsbild wie das des Honorar-Finanzanlagenberaters in Kraft tritt, so stellt sich die Frage, inwieweit sich dadurch eine neue Beurteilung der Freiberuflichkeit ergibt. Nach derzeitigem Stand von Gesetz und Rechtsprechung müssen Sie allerdings davon ausgehen, dass ein Gewerbe vorliegt. Von einer Veränderung der Sichtweise von Beratung in Geld- und Vermögensangelegenheiten (Anlage-, Finanz-, Vermögensberatung) ist nicht auszugehen.
Hier noch ein allgemeiner Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2014