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Gewerbliche in freiberufliche Tätigkeit umwandeln?

Frage

Letztes Jahr habe ich ein Gewerbe in der Rechtsform Einzelunternehmen angemeldet. Aufgrund meiner Tätigkeit (Unternehmensberater) habe ich nun festgestellt, dass ich kategorisch auch als Freiberufler eingeordnet werden kann und somit keine Gewerbesteuer zahlen muss. Jetzt stellen sich mir folgende Fragen: 1. Wie erfolgt der Prozess für das Ummelden vom Gewerbe auf Freiberufler? 2. Inwiefern lohnt sich der Aufwand?

Antwort

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen gewerblicher und sog. selbständiger Tätigkeit. Während - wie Sie richtig ausführen - die Jahresüberschüsse aus gewerblicher Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, sind die aus selbständiger Tätigkeit gewerbesteuerfrei. Allerdings wird die Gewerbesteuer, je nach Gemeinde und abhängig von der Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes - ganz oder zum ganz überwiegenden Teil auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Gewerbesteuer hat daher für den Steuerpflichtigen keine oder eine nur geringfügige finanzielle Auswirkung.

Die Klassifizierung einer unternehmensberatenden Tätigkeit ist nicht per se eine selbständige. Es kommt auf das Tätigkeitsbild insgesamt an. Die Vermutung ist eher, dass die Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig sein könnte. Dies aber sollten Sie mit Ihrem Steuerberater erörtern.

Zu Ihrer Frage 1. Ist zu sagen, dass es keines „Antrags auf Ummeldung“ bedarf. Vielmehr ist für das Jahr 2019 (Gründungsjahr) eine Einkommensteuererklärung anzufertigen und dem Finanzamt einzureichen. Darin können Sie, wenn diese Tätigkeit nach Ihrer Auffassung eine selbständige Tätigkeit (also keine gewerbliche) ist, als solche deklarieren (Anlage S zur ESt-Erklärung). Akzeptiert das Finanzamt dieses, so haben Sie bereits ihr Ziel erreicht. Akzeptiert das Finanzamt dies nicht, sondern veranlagt diese Einkünfte als gewerbliche, so können Sie - nach Rücksprache mit Ihren Steuerberater - entscheiden, ob Sie Rechtsmittel einlegen oder dies wegen geringer finanzieller Auswirkungen oder geringer Erfolgsaussichten unterlassen. Um hiermit auch Ihre 2. Frage zu beantworten: Zunächst entsteht gar kein zusätzlicher Aufwand. Wenn das Finanzamt die Klassifizierung als selbständige Einkünfte ablehnt, ist zu prüfen, ob der erzielbare Erfolg den zusätzlichen Aufwand rechtfertigt.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Feburar 2020

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