Antwort
Als Garten- und Landschaftsarchitekt sind Sie freiberuflich tätig im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wenn Sie Beratungen im Rahmen dieses Berufsbildes ausüben. Verfügen Sie - noch - nicht über einen entsprechenden Abschluss, würde Ihnen das Finanzamt den Zugang zu freien Berufen wohl verwehren. Da Sie jedoch über eine entsprechende Ausbildung und Fortbildung verfügen und darüber hinaus Landschaftsarchitektur studieren, könnte eine ausreichende Qualifikation angenommen werden.
Zur Begründung könnten Sie nicht nur auf Ihren eigenen beruflichen Werdegang verweisen, sondern auf die Rechtsprechung zu ingenieurähnlichen Tätigkeiten. Zitat aus der Rechtsprechung:
„Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (…).
Setzt der Katalogberuf (…) eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt. Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Die vergleichbare Ausbildung kann in einem förmlichen Ausbildungsgang, wie z.B. in einem Studium, stattfinden (…).
Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, hat es der BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (…) zugelassen, dass er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweist. Auch für diesen Fall ist allerdings -- nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung -- Voraussetzung, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (…).
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2007, Aktenzeichen: XI R 11/06
Zusammengefasst bedeutet dies: Für die Zuordnung zu freien Berufen in ingenieurähnlicher Form gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Wer hier die Anerkennung der Ingenieurähnlichkeit anstrebt, muss also entsprechende Nachweise führen. Hierzu werden insbesondere herangezogen detaillierte Beschreibungen zu beruflicher Qualifikationen einschließlich Fort- und Weiterbildungen, beruflichem Werdegang/einschlägiger Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit.
Sie könnten sich auch auf die Rechtsprechung zum beratenden Betriebswirt berufen. Dort heißt es: „Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluß kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule mit dem Abschluß als graduierter Betriebswirt oder an einer Fachakademie mit dem Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Volks- und Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muß die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 - V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 - I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).“
Sie könnten sich also darauf berufen, dass ein Studienabschluss nicht zwingend ist für den Zugang zu freien Berufen, die normalerweise einen solchen Abschluss benötigen. Da Sie diesen Abschluss anstreben, haben Sie noch ein gutes Argument. Aber: Es bleibt Ihnen nichts Anderes übrig, als hierzu die Verständigung mit dem Finanzamt zu suchen. Dabei kommt erschwerend noch hinzu, dass die Finanzverwaltung in dieser wie in anderen Fragen keine einheitliche Linie verfolgt.
Beachten Sie deshalb bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.
Zu Gründungen im Nebenerwerb informiert das BMWi in der Rubrik „Teilzeit- und Kleinstgründungen“.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Februar 2019
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