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Gartenberaterin/planerin: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane eine Selbständigkeit (nebenberuflich) als Gartenberaterin/planerin, ggf. mit speziellen Fachvorträgen oder Kursen in meinem Haus und Garten für Erwachsene oder Kinder. Bin ich Freiberuflerin oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Worauf muss ich achten?

Antwort

Für die Einstufung, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um einen Freien Beruf oder um ein Gewerbe handelt, ist es erforderlich, Ihre Tätigkeiten - Gartenberaterin/planerin; Fachvorträge/Kurse - jeweils für sich zu betrachten und zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Vorhaben im Nebenerwerb oder im Haupterwerb ausüben.

Die freiberufliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, den Katalogberufen ähnliche Berufe sowie in die sog. Tätigkeitsberufe (wie u.a. die „unterrichtende Tätigkeit“) differenziert.

Die Durchführung von Fachvorträgen und Kursen ist als Freier Beruf zu qualifizieren, wenn es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.

Beim Angebot von Fachvorträgen und Kursen für mehrere Teilnehmer/innen ist in der Regel von einer unterrichtenden Tätigkeit auszugehen, da die Durchführung in der geforderten organisierten und institutionalisierten Form erfolgt. Prüfen Sie eingehend, ob Sie diese Anforderungen erfüllen.

Bitte beachten Sie:
Wenn Sie eine unterrichtende Tätigkeit ausüben und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen Sie grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de

Bei der Tätigkeit als Gartenberaterin/planerin handelt es sich um einen Freien Beruf, wenn Sie einen akademischen Abschluss im Bereich Landschaftsarchitektur und/oder Ingenieurwesen mit Schwerpunkt Landschaftsbau/Gartenbau vorweisen können. Diese Einschätzung ergibt sich daraus, dass der Beruf der Landschaftsarchitektin und/oder Ingenieurin als sog. Katalogberuf den Freien Berufen zuzuordnen ist und die Tätigkeit als Gartenberaterin/planerin diesen Berufsbildern entspricht. Sollten Sie keine dieser vorbezeichneten Ausbildungen nachweisen können und auch über keine Ausbildung verfügen, die einem dieser Katalogberufe „ähnlich“ ist, so müssen Sie hierfür ein Gewerbe anmelden. Um Ihnen eine konkretere Einschätzung geben zu können, können Sie mir gerne nähere Angaben zu Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung übersenden.

Üben Sie sowohl eine freiberufliche Tätigkeit als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor.
Man unterscheidet zwischen trennbar gemischten und untrennbar gemischten Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist („Geprägetheorie"). Bei der trennbar gemischten Tätigkeit sind die Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer.

Wird die Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeübt, so müssen Sie darauf achten, dass Ihnen vor allem bezogen auf die Sozialversicherungsbeiträge keine - zusätzlichen finanziellen - Nachteile entstehen. Gemeint ist, dass Sie sich eventuell zusätzlich freiwillig krankenversichern müssen. Dies ist davon abhängig, ob Sie aktuell familienversichert sind, parallel im Angestelltenverhältnis stehen u.v.m. Hier empfehle ich Ihnen, sich frühzeitig mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen und die Einzelheiten zu klären.

Weitere Informationen zu den Freien Berufen finden Sie in der BMWi-Publikation GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2016

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