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Freiberuflicher Unternehmensberater: Anmeldung beim Finanzamt?

Frage

Ich möchte mich als freiberuflicher Unternehmensberater selbständig machen. Die Beratung umfasst das Themengebiet des Investitions- und Risiko-Managements sowie die Beratung zur Währungsabsicherung. Wie melde ich die Tätigkeit beim Finanzamt richtig an (welche Angaben sind zu tätigen ohne falsch eingestuft zu werden)?

Antwort

Der für die einkommensteuerliche Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf (im Einkommensteuergesetz genannt) ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit ihm verglichen werden kann.

"Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule, mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt ist in diesem Sinne nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen.

Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht." Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
"Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre"
Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332.

Für Ihre Dienstleistung kämen als Schwerpunkte vor allem in Frage: Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik sowie Zeit- und Kostenplanung.

Falls Sie nicht über einen einschlägigen Studienabschluss verfügen, sollten Sie das Folgende zur Vermeidung der Einstufung als gewerblich beachten:

- Theoretische Kenntnisse auf allen Gebieten der Betriebswirtschaft müssen anhand praktischer Arbeiten nachgewiesen werden. Bei der Darstellung der Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden sollte man deshalb auf die hinreichende Breite und Tiefe der Kenntnisse und deren Anwendung im Rahmen einer anspruchsvollen Tätigkeit achten. Sofern möglich, ist dieser Aspekt bereits bei der Übernahme von Beratungsverträgen (Auswahlentscheidung) in Betracht zu ziehen.

- Spätestens bei der Darstellung gegenüber den Finanzbehörden sollte man jeglichem Eindruck entgegenwirken, eine schädliche Spezialisierung oder die Tätigkeit im Rahmen eines eigenständigen Berufsbildes sei anzunehmen.

- Werden neben freiberuflichen Tätigkeiten auch unzweifelhaft gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, muss durch organisatorische und vertragliche Maßnahmen die Trennbarkeit sichergestellt werden.

- Entsprechendes gilt, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft ausgeübt wird. Dann bieten sich insbesondere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Meine Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen. So lange Sie nicht tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssten, wäre auch eine nachträgliche Statusänderung kein Schaden.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2014

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