Antwort
Ihre Tätigkeit als Ingenieur/in ist als sog. Katalogberuf den Freien Berufen im einkommensteuerlichen Sinne zuzuordnen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Nach erfolgter Anmeldung beim Finanzamt wurde Ihnen - da Sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen haben - die USt-Nr. übersandt, ggfs. haben Sie zudem die USt-ID-Nummer beantragt.
Mit der von Ihnen geschilderten „Hürde“ werden Freiberufler häufiger konfrontiert, so u.a. auch wenn sie Einkäufe bei Unternehmen (z.B. Großhandel) tätigen wollen, die scheinbar allein Gewerbetreibenden vorbehalten sind. Während der Gewerbeschein jedermann bekannt ist, ist hingegen einigen Unternehmen die steuerliche Unterscheidung zwischen Freier Beruf und Gewerbe nicht bekannt. Auch wissen sie nicht, dass freiberufliche Einzelunternehmen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Aus der Unkenntnis heraus, wird daher pauschal auf die Vorlage des Gewerbescheins beharrt.
Die Lösung lautet in der Praxis wie folgt:
Freiberufler legen das Antwortschreiben ihres Finanzamtes vor, aus dem sich die Anmeldung und die Zuweisung der USt-Nr. ergeben. Manche übersenden zudem eine Kopie ihres Briefbogens, aus dem sich zusätzlich alle erforderlichen unternehmerischen Daten ergeben. Wenn Gründer/innen eine/n Steuerberater/in haben, lassen sie sich von ihr/ihm eine entsprechende Bestätigung ausstellen. Am Ende klappt es auch für Freiberufler!
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
April 2017