Navigation

Freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt?

Frage

Ich möchte mich als Berater für Unternehmen selbständig machen und denke, dass für mich auch die Tätigkeit als Freiberufler in Frage kommt, nämlich als Beratender Betriebswirt. Muss ich mich jetzt nur beim Finanzamt melden, damit das Finanzamt klärt, ob ich unter die Freiberufler falle? Falls das Finanzamt das dann anders sieht, müsste ich dann im Nachgang ein Gewerbe anmelden? Hier wäre mir Ihr Expertenrat eine große Hilfe.

Antwort

Allein die Tatsache, dass Sie als Berater in Unternehmen tätig werden wollen, führt leider nicht zwangsläufig zur Freiberuflichkeit. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie die Anforderungen die der § 18 EStG an den beratenden Betriebswirt stellt, erfüllen. Im Fokus stehen die konkrete Art der Tätigkeit sowie Ihre Ausbildung und Ihr Werdegang. Die Rechtsprechung stellt hierzu fest: „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule mit dem Abschluss als graduierter Betriebswirt oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Volks- und Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 - V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 - I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).“ Nähere Informationen finden Sie zudem in der Praxishilfe des BMWi.

Es ist Ihre Aufgabe, zu prüfen, ob Sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen. Das Finanzamt ist hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet. Stellt sich heraus, dass Sie gewerblich tätig sind, so müssen Sie (nachträglich) ein Gewerbe anmelden.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
November 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben