Antwort
Grundsätzlich ist es in der Tat unerlässlich zu prüfen, ob eine selbstständige Betätigung freiberuflich oder gewerblich ausgeübt werden kann.
Im vorliegenden Falle wäre von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen, sofern den Voraussetzungen des Katalogberufes „Beratender Volks- und Betriebswirt“ Genüge getan wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bedingung hierfür wäre ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches bzw. volkswirtschaftliches Studium bzw. ein in Breite und Tiefe vergleichbares Wissen (BFH 30.06.2008 - VIII B 182/07). Darüber hinaus ist es auch entscheidend, dass dieses Wissen auch wirklich angewandt wird und damit auch eine Tätigkeit im Sinne des Berufsbildes ausgeübt wird. Dies wäre gegeben, wenn die Beratung mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre voll abdeckt (z.B. Leistungserstellung, Personalwesen, Unternehmensführung). Tätigkeiten, die betriebswirtschaftliche Inhalte nur tangieren wären in der Regel ebenso wenig als freiberuflich anzusehen wie z.B. eine Vermittlungstätigkeit, die Beratung von Privatpersonen, eine provisionsorientierte Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die im Sinne der Implementierung über den konsultativen Charakter hinausgeht. Es ist daher nochmals zu betonen, dass der Studienabschluss als wichtiges Kriterium anzusehen ist, jedoch die Unternehmung selbst stets dem entsprechenden Tätigkeitsbild zu entsprechen hat.
Bei einem Coaching mit der Zielgruppe Privatpersonen wäre im Übrigen auch die „unterrichtende Tätigkeit“ zu nennen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein Zugang zu den Freien Berufen wäre hier gegeben, wenn Informationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.1994 IV R 79/92). Darüber hinaus können Finanz- bzw. Gewerbeämter auch eine sog. „höhere Dienstleistung“ einfordern, die bestehen würde, wenn ein akademischer Abschluss die Grundlage für den erteilten Unterricht darstellt (Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 4077/00). Wichtig ist es auch, dass der Unterricht nach einem vorgefertigten Konzept erfolgt, da eine individualisierte im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Konzeption der Tätigkeit einen „beratenden Charakter“ verleihen würde, was eine Freiberuflichkeit im Sinne des Unterrichts ausschließt.
Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden.
Quelle: Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
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Juni 2022
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