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Freiberufler: Angaben im Impressum der Webseite?

Frage

Ich bin Freiberufler und habe nun eine Webseite erstellt und biete dort Dienstleistungen in Form von Seminaren und Workshops an. Ich schreibe dort aber immer in "Wir"-Form. Also "unser Unternehmen xxx bietet Ihnen verschiedene Schulungen an. Unsere Philosophie ist ... usw." Dass ich Freiberufler bin, sieht man eigentlich erst, wenn man das Impressum oder den Kontakt anklickt. Da steht dann: Phantasiename, Dipl.Inf. (FH) Vorname Nachname, Adresse, Email. Jetzt wollte ich fragen, ob das so in Ordnung ist oder muss ich da was ändern?

Antwort

Für Sie als Einzelunternehmer gilt grundsätzlich: Es muss im Geschäftsverkehr erkennbar sein, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt.

Als freiberuflicher Dozent führen Sie ohne Eintragung in ein Register ein Unternehmen: Von der "Firma" zu unterscheiden sind "Unternehmensbezeichnungen". Unternehmensbezeichnungen sind die Namen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind. Diese Unternehmen haben also keine "Firma" im handelsrechtlichen Sinne.

Bei der Wahl eines Namens für ein Unternehmen sind Selbständige grundsätzlich nicht frei, sondern an bestimmte gesetzliche Vorschriften gebunden. Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, dann muss der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des Unternehmens hervorgehen. Für Nicht-Kaufleute (Freiberufler und Kleingewerbetreibende) gilt: Das nicht eingetragene Einzelunternehmen muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen des vollhaftenden Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht allerdings der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe verwendet werden. Der Eigenname ist aber auf jeden Fall zu verwenden. Zum Beispiel "Steuerberater Heinz Müllermann." Somit müssen Sie auf allen geschäftlichen Schreiben (Rechnungen, Bestellungen usw.), im Impressum Ihrer Homepage, in der Signatur unter Ihren E-Mails, auf Visitenkarten und Flyern, Broschüren oder auch Postaufklebern usw. diese Angaben machen. Die Kontaktdaten sollen dabei nicht fehlen. Diese Angaben sollten jeweils auf einer Seite sein, also nicht zwingend in unmittelbarem Zusammenhang, aber immer erkennbar, ohne im Internet weiter suchen zu müssen oder ein Briefformular umdrehen zu müssen. Die Empfehlung lautet: Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen.

Phantasie- bzw. Branchenbezeichnungen sind nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Bevor Sie Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen verwenden, sollten Sie prüfen, ob die entsprechenden Bezeichnungen nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen sind, oder von anderen Unternehmen als Logo geführt werden. Sie können also eine Phantasiebezeichnung wählen, und geben hierzu ergänzend den Zunamen an (Vorname muss bei Freiberuflern nicht sein, macht sich aber meistens besser). Mit der gewählten Unternehmensbezeichnung dürfen Sie auch nicht irreführen, d.h. etwa über die Größe ihres Unternehmens oder dessen Geschäftszweck hinwegtäuschen. Denken Sie auch an das Marketing: Sie sollten möglichst deutlich zum Zweck Ihrer Unternehmung hinführen. Auch sollten Sie Verwechslungen vermeiden mit anderen Anbietern gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen. Bei Unternehmensbezeichnung oder auch Logo dürfen keine Namens-, Firmen- oder Markenrechte anderer natürlicher oder juristischer Personen verletzt werden. Sie sollten prüfen oder prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung bereits für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Anwälte für Markenrecht oder Patentanwälte sind hierbei behilflich, Sie können auch über eine Industrie- und Handelskammer recherchieren, beim Patentamt nachfragen und eine eigene Recherche im Internet durchführen.

Die Erklärungen für diese Lösung ist ganz einfach: Der Phantasiename soll Ihnen zugänglich sein, da aber Ihr Unternehmen nicht eingetragen ist, muss nachvollziehbar sein, wer "dahinter steckt". Das würden Sie sich als Kunde auch wünschen. "Gesundheitsfortbildungen Max Mustermann" entspricht grundsätzlich diesen Anforderungen, wenn Sie im Geschäftsverkehr die geforderten Zusätze deutlich machen.

Zu Ihrer Freiberuflichkeit als Unterrichter: Nach der Rechtsprechung ist Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Auch die nebenberufliche Lehrtätigkeit wird hier zugeordnet, wenn sie sich ohne Schwierigkeiten von der Haupttätigkeit trennen lässt. Der Unterricht kann der Rechtsprechung zufolge auch individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss aber auch dann abstrakt und nicht konkret auf persönliche Probleme des Unterrichteten hin erfolgen. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht auf Grund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2015

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