Antwort
Sofern Sie über eine einschlägige Ausbildung in Betriebswirtschaft verfügen, kann Ihre Nebentätigkeit steuerlich freiberuflich sein. Die Tätigkeit als Unternehmensberater kann laut Rechtsprechung dann freiberuflich sein, wenn sie dem Beratenden Volks- und Betriebswirt ähnlich ist. Grundsätzlich ist dem Katalogberuf des Beratenden Volks- und Betriebswirtes ähnlich und damit steuerlich freiberuflich, wer ein einschlägiges Studium absolviert hat und mindestens in einem Hauptgebiet der BWL oder VWL tätig ist.
Betriebswirtschaftliche Hauptgebiete sind nach der Rechtsprechung: "Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations-Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre."
Wie Sie sehen, zählen Investition und Finanzierung zu den Hauptgebieten im Rahmen der Freiberuflichkeit. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für die Beratung von Privatpersonen. Ihr Weg in die steuerliche Freiberuflichkeit geht also nur über die entsprechende Beratung von Unternehmen. Dafür gibt es keine besonderen Zulassungen. Da Sie Privatpersonen beraten, müssen Sie sich also mit der Frage der Gewerblichkeit Ihrer Tätigkeit befassen.
Auch Berater auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen sind mittlerweile von zahlreichen rechtlichen Vorschriften erfasst. Zunächst ist es wichtig für Sie, die Abgrenzung der Erlaubnispflichten nach der GewO und dem KWG (Kreditwesengesetz) nachzuvollziehen. Erst dann können Sie selbst bestimmen, nach welchen rechtlichen Vorgaben Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig ist. Sehen Sie hierzu das Merkblatt "Anlageberater und Anlagenvermittler: Gewerberechtliche Berufszugangs- und -ausübungsregelungen"
www.konstanz.ihk.de (www)
Darüber hinaus verweise ich auf folgende Quellen:
- Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung (www.frankfurt-main.ihk.de (www))
- Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG (www.bafin.de (www))
- Merkblatt - Hinweise für Registergerichte zu Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungs -, E-Geldgeschäften und Zahlungsdiensten (www.bafin.de/Merkblatt (www))
Mit diesen Informationen dürften Sie auf dem Weg als Berater in Finanzdienstleistungen keine Probleme bekommen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2013