Antwort
Zunächst gilt es zu beachten, dass nicht nur Ihre Unternehmensbezeichnung, sondern vor allem Ihre tatsächlich ausgeführte Tätigkeit für die Einstufung als Freiberufler relevant ist.
Für die Einstufung als Freier Beruf kommen für Sie zwei Möglichkeiten in Betracht.
Als „beratender Betriebswirt“ im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Sie freiberuflich eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) ein abgeschlossenes VWL oder BWL (Fach-)Hochschulstudium,
b) die beratende Tätigkeit muss sich auf (mindestens) einen Kernbereich der VWL/ BWL beziehen.
Allerding sollten Sie beachten, dass beratende Betriebswirte, wie der Name schon sagt, nur beratend tätig sein dürfen. Die Implementierung und Umsetzung der Ideen würde i.d.R. durch das Finanzamt als gewerblich eingestuft werden, da dies über eine reine Beratung hinausgeht.
Die Freiberuflichkeit könnte allerdings auch durch die Vergleichbarkeit mit dem Katalogberuf des Ingenieurs (§18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) angestrebt werden. Die Voraussetzungen dafür liegen sowohl in der ähnlichen Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit (vgl. BFH in BFH/NV 2007, BFH/NV Jahr 2007 Seite 2091). Als Nachweis für die Qualifikation können neben Ihrem Studium (Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) auch weitere Fortbildungsmaßnahmen, Selbststudium, sowie die eigene Berufserfahrung anerkannt werden. Die freiberufliche Einstufung erfolgt allerdings auch nur dann, wenn die geplante Tätigkeit zu den typischen Tätigkeiten eines Ingenieurs gezählt wird. Die Ingenieurstätigkeit kann hierbei auch die beratende Tätigkeit umfassen, wenn diese auf Basis des Wissens aus der Ingenieurausbildung ausgeübt wird (vgl. BFH, Urt. vom 09.02.2006 - IV R 27/05).
Im Bereich der EDV werden außerdem folgende Tätigkeiten als ingenieurtypisch angesehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 227, BFHE Band 227 Seite 386, BStBl II 2010, BSTBL Jahr 2010 II Seite 466; in BFHE 227, BFHE Band 227 Seite 390, BStBl II 2010, BSTBL Jahr 2010 II Seite 404, m.w.N.):
- die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden
- die rechnergestützte Steuerung
- die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe
- die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern
- die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie
- die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung.
Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt. Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.
In Bezug auf Ihre Frage zur Namensgebung ist zu sagen, dass diese natürlich auch von Ihren Vorstellungen abhängt. Hierbei spielen Überlegungen der gewollten Unternehmenskommunikation eine Rolle. Als Beispiele seien hier ein Wunsch nach der Konkretisierung des Einsatzgebietes oder eine zielgruppenorientierte Bezeichnung genannt. Wie Sie in Ihren Beispielen bereits angegeben haben, beinhaltet der Unternehmensname üblicherweise den Familiennamen plus die Berufsbezeichnung. Zu beachten ist jedoch, dass bei Freiberuflern der Familienname angegeben werden muss. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Fantasiebegriffe oder Buchstabenkombinationen verwendet werden, wobei geprüft werden müsste, ob die entsprechenden Bezeichnungen nicht bereits geschützt wurden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der IFB-Publikation „Wie darf man sein Unternehmen nennen?“.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
Juli 2019
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