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Coaching anbieten: Voraussetzungen?

Frage

Ich arbeite bisher mehr als zehn Jahre als Honorarkraft im Bereich Elternbildung, bzw. Frühe Hilfen. Gelernt bin ich examinierte Krankenschwester. Da ich jedoch häufig von Eltern nach Coaching (privat) gefragt werde, ist meine Frage: Kann und darf ich das anbieten? Welche Voraussetzungen brauche ich dazu? Benötige ich einen „Nachweis“? Muss ich ein Gewerbe anmelden? Oder kann ich das freiberuflich anbieten?

Antwort

Als examinierte Krankenschwester sind Sie freiberuflich tätig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Nachweise sind ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH v. 22.01.2004 - IV R 51/01 BStBl 2004 II S. 509) und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 22. 10. 2004, BStBl. 2004 I S. 1030).

Das von Ihnen angebotene Coaching kann als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen werden, wenn die Inhalte dieser Dienstleistung Ihrem Berufsbild zugeordnet werden.

An dieser Stelle ist die Unterscheidung zwischen Anwendungen im Einzelfall und in der Gruppe einzuführen. Insbesondere bei einer Betätigung als Coach für Gruppen kommen auch die erzieherische und die unterrichtende Tätigkeit als Zugang zu freien Berufen in Betracht.

Erziehung ist hier die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung von jungen Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Unter Mündigkeit wird die Fähigkeit verstanden, selbstständig und eigenverantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Hierfür ist die Formung der gesamten Persönlichkeit erforderlich, die Schulung in Teilbereichen zwischenmenschlicher Beziehungen reicht nicht aus. Eine erzieherische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung nur im Umgang mit Kindern und Jugendlichen gegeben! Einschränkungen hinsichtlich der Qualifikation gibt es gewerberechtlicher Sicht hier nicht, im Gegensatz zur unterrichtenden Tätigkeit, die für Sie bei Coaching von Erwachsenen in Frage kommen könnte.

Unterricht ist nach der Rechtsprechung die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt unter anderem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Damit wären wir wieder beim Coaching.

Grundsätzlich kommen für Sie als Zugänge in den freien Beruf also in Frage: unterrichtende, erzieherische und beratende Tätigkeit (Coaching). Die Rechtsprechung zum Coaching im freien Beruf ist allerdings nicht eindeutig. Coaching durch Heilberufe mit akademischer Ausbildung wird grundsätzlich als freiberuflich angesehen, bei anderen Heilberufen ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt zu empfehlen, das auch eine beratende Funktion hat. Beachten Sie dabei, dass eine rechtlich gesicherte Anerkennung als Freiberufler nur in Form der so genannten „verbindlichen Auskunft“ des Finanzamtes gegeben ist.

Eine ebenso umfangreiche wie aktuelle Darstellung zu unterrichtenden Tätigkeiten finden Sie beim BMWi in der „PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101  KB)“.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2018

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