Frage
Ich möchte ein „Coaching-Institut für [...]" aufmachen. Das Coaching soll vor allem bei den angebotenen Reisen erfolgen. Welche Voraussetzungen gelten dafür? Ist dies freiberuflich? Welche Rechtsform ist notwendig?
Ich möchte ein „Coaching-Institut für [...]" aufmachen. Das Coaching soll vor allem bei den angebotenen Reisen erfolgen. Welche Voraussetzungen gelten dafür? Ist dies freiberuflich? Welche Rechtsform ist notwendig?
Ob das von Ihnen geplante Vorhaben „Coaching-Institut für [...]" freiberuflich i.S.d. § 18 EStG ist oder als gewerblich einzustufen ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Maßgeblich für die Einstufung ist vor allem die Rechtsformwahl. Hintergrund ist, dass allein durch die Wahl einer bestimmten Rechtsform der gewerbliche Status begründet werden kann. Dies ist etwa bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) der Fall.
Hinter Ihrer Bezeichnung „Coaching-Institut für [...]" kann ein Einzelunternehmen stehen. Ebenso kann es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handeln, da gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass der Begriff „GbR“ in der Unternehmensbezeichnung geführt wird. Ohne nähere Sachkenntnis gehe ich daher von der Gründung eines Einzelunternehmens aus.
Als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann Ihr Einzelunternehmen einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ handelt. Die unterrichtende Tätigkeit kann auch als „Coaching“ bezeichnet werden.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Da es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht ankommt (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79), kann grundsätzlich auch der Bereich „Management“ Lehrinhalt sein.
Bei der Entscheidung fließen zudem die Gesamtumstände mit ein, wie im Besonderen die konkrete Art der Leistungserbringung. Werden die Leistungen beispielsweise ausschließlich durch Dritte erbracht und/oder werden über die lehrende Tätigkeit hinaus weitere Leistungen erbracht (z.B. Verkauf von Produkten), so ist die Tätigkeit in der Regel als gewerblich einzustufen. Zu beachten ist, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen.
Die endgültige/verbindliche Entscheidung obliegt jedoch allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Prüfen Sie daher, ob Sie die obigen Anforderungen erfüllen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Lesen Sie hierzu:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Weiter empfehle ich Ihnen die Lektüre der BMWi-GründerZeiten zu den nachfolgenden Themen.
Zu den Versicherungen: GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB)
Zu den Freien Berufen: GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)
Zu den Rechtsformen: GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB)
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2016