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Coaching, Beratung und Moderation: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

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Frage

Ich bin gerade dabei, mich im Bereich Coaching, Beratung und Moderation selbständig zu machen. Hierbei sind meine Zielgruppen zum einen Einzelpersonen (Coaching, Beratung) und Non-Profit-Unternehmen (Moderation und Qualitätsmanagement). Ich bin Dipl.-Sozialarbeiterin und habe mehrere Qualifikationen dazu erworben (Coach, QM-Beauftragte, Controllerin). Ich möchte gerne wissen, ob ich mich als Freiberuflerin anmelden muss oder ob ich ein Gewerbe anmelden muss. Ich werde sowohl mit Einzelpersonen, als auch mit Teams arbeiten.

Antwort

Es gibt für Sie grundsätzlich drei Zugänge zur einkommensteuerlichen Freiberuflichkeit:

  1. Beratung im Rahmen der sozialen Arbeit
  2. Als beratende Betriebswirtin
  3. Als Unterrichterin/Lehrende

1. Beratung im Rahmen der sozialen Arbeit. Beratung im Rahmen der sozialen Arbeit kann steuerlich freiberuflich sein, wenn diese Beratung im Rahmen des Berufsbildes der diplomierten Sozialarbeiterin (oder Sozialpädagogin) erbracht wird. Dann kann diese Tätigkeit psychologenähnlich sein und damit einem in den einschlägigen Gesetzen genannten Berufen entsprechen (ähnlicher Beruf).

2. Beratende Betriebswirtin. Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberatern in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit ihm verglichen werden kann. Als Diplom-Betriebswirt (BA) verfügen Sie über die erforderliche Qualifikation, die Ausbildereignung ist hilfreich. Bleibt die Frage nach Ihrem Betätigungsfeld. "... Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht."
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88

"Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations-Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre"
Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332
Persönlicheits-, Karriere- und Finanzcoachings können dem Personal- und Ausbildungswesen, der Berufspädagogik sowie vor allem dem Bereich Investition und Finanzierung zugerechnet werden. Damit wären die Voraussetzungen eines breiten betriebswirtschaftlichen Grundlagenwissens und der Betätigung in mehr als einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre gegeben.

Wichtig ist vor allem auch das Erfordernis einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung, nach der Rechtsprechung mindestens staatlich geprüfter Betriebswirt!

3. Unterrichtende Tätigkeit. Unterricht nach dem Einkommensteuerrecht die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Es könnte also bei der Beurteilung Ihrer Tätigkeit sein, dass Sie über die unterrichtende Tätigkeit wieder zur beratenden Betriebswirtin werden.
Inwieweit Ihr Coaching diesen Anforderungen entspricht, müssen Sie selbst entscheiden.

Ergebnis: Eine eindeutige Empfehlung kann ich nicht geben. Sollten Sie sich entschließen, beim Finanzamt einen Freien Beruf anzuzeigen, so beachten Sie bitte das Folgende: Sie müssen wohl davon ausgehen, dass die abschließende Feststellung einer ausreichenden betriebswirtschaftlichen Qualifikation bei Ihnen schwierig ist. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Bedenken Sie, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Gewerblichkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen fällig werden können. Bleiben Sie unter jener Grenze, ab der Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssten, ist der Status hier nachrangig. Wo diese Grenze liegt, müssten Sie von Fachleuten bestimmen lassen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2015

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