Antwort
Als Freiberufler ist lediglich eine steuerliche Erfassung notwendig, die direkt online ausgefüllt werden kann, siehe: www.formulare-bfinv.de
Der gewerberechtliche und der steuerrechtliche Begriff des Freiberuflers sind nicht immer deckungsgleich. Steuerlich zählt jede unterrichtende Tätigkeit zu den Freien Berufen, gewerberechtlich ist dies davon abhängig, ob die persönliche Dienstleistung höherer Art überwiegt. Dies können Sie direkt bei Ihrem örtlichen Ordnungsamt/bei Ihrer Gemeinde erfragen. Siehe auch: www.ihk-berlin.de
Achten Sie beim Einsatz der Methode darauf, dass Sie bei der Art der Auftragsannahme nicht mit dem Heilpraktikergesetz in Berührung kommen, siehe: www.gesetze-im-internet.de
„Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".“
Wenn Sie die Leistung jedoch eher in Form einer Beratung z.B. im unternehmensberatenden Kontext vermitteln und nicht in Form eines Unterrichts, wird die Leistungserbringung gewerblich, außer Sie verfügen über einen Studienabschluss als Betriebswirt oder Volkswirt.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
August 2017
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