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Coach, Trainer, Berater und Moderator: freiberuflich oder gewerblich?

Frage

Ich plane eine nebenberufliche Selbständigkeit als Coach, Trainer, Berater & Moderator. Primär biete ich Coaching mit Privatpersonen & Gruppencoachings/Seminare. Themen: Resilienz, Work-Life-Balance, Trauer, Karriere- und Lebensplanung, Gewichtsreduktion, Rauchentwöhnung etc. Methoden sind systemisches Coaching, gesprächstherapeutische Ansätze, Hypnose. Auch für/ über Non-Profit-Organisationen. Mein Hintergrund: B.Sc. Psychologie, Coach, Moderator, Trainer & Hypnose-Coach (-Master). Nächstes Jahr HP für Psychotherapie. Mittelfristig sind die Anmietung von Gewerberäume, Publikationen und Dozententätigkeit. Ist dies freiberuflich oder gewerblich? Meine Frage zur Firmierung: Ich plane einen Phantasienamen. Auf Visitenkarten etc. kann mein Name dabei stehen. Aber wie ist es bei der Domain? Geht nur der Phantasiename? Auf der Page kann mein Name prominent platziert werden.

Antwort

Da Ihr Vorhaben ganz vielfältige Leistungen umfasst, ist vorab anzumerken, dass für die Einstufung Freier Beruf oder Gewerbe jede Tätigkeit für sich betrachtet und bewertet werden muss.

Der Freie Beruf im einkommensteuerrechtlichen Sinne wird in Katalogberufe und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Darüber hinaus zählen hierzu die sogenannten Tätigkeitsberufe in Gestalt der wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden, künstlerischen und erzieherischen Tätigkeit.

Die Tätigkeit als Trainer und die Durchführung von Seminaren kann als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen sein, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist. Da in Ihrem Leistungsportfolio auch die „Beratung“ genannt wird, müssen Sie prüfen, inwieweit Sie diese Anforderungen erfüllen. Für die unterrichtende Tätigkeit ist eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass Sie die betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen und vermitteln können. Ob Sie sich hierbei als „Trainer“, „Dozent“, „Lehrer“ oder „Coach“ bezeichnen, ist unerheblich, solange es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt.

Werden Sie als Coach hingegen nicht unterrichtend, sondern einem Psychologen ähnlich tätig, so liegt eine Freiberuflichkeit vor, wenn Sie einen Abschluss als Diplom-Psychologe, als Heilpraktiker für Psychotherapie oder einen ähnlichen Beruf, d.h. dem Diplom-Psychologen vergleichbare Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit vorweisen können. Jedenfalls mit dem erfolgreichen Abschluss zum Heilpraktiker für Psychotherapie ist Ihre Freiberuflichkeit zu bejahen.

Bitte beachten Sie: Selbstständig Lehrende, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Soweit es sich bei den Publikationen um eine schriftstellerische Tätigkeit handelt, sind diese als sog. Tätigkeitsberuf den Freien Berufen zuzuordnen.

Die Tätigkeit als Moderator gilt nur dann als freiberuflich („künstlerisch“), wenn durch die Moderation eine „schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbracht wird, d.h. eine Leistung, in der die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft des Vortragenden zum Ausdruck kommen“ (vgl. BFH Urteil vom 16.09.2014 - VIII R 5/12). Erschöpft sich die Moderation hingegen in der reinen abgelesenen Wiedergabe eines Textes, so liegt keine künstlerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Die Anmietung von Gewerberäumen ändert nichts an der steuerlichen Einstufung als Freiberufler. Auch können Sie eine Domain mit einer Phantasiebezeichnung nutzen. Entscheidend ist, dass auf der Webseite Ihr Name und Ihre Kontaktdaten ausgeführt sind.

Bei Freiberuflern reicht grundsätzlich der Familienname aus. Erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob die von Ihnen gewählte Phantasiebezeichnung nicht bereits markenrechtlich geschützt ist.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und alles Gute!

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2016

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