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Business Coach: Voraussetzungen?

Frage

Mir wurde vor kurzem bei einer Beratung zur Existenzgründung folgendes gesagt. Wenn ich eine Tätigkeit als Business Coach aufnehmen möchte, muss ich als Freiberufler die fünf Hauptpunkte der BWL nachweisen. Ich selbst bin jedoch Dipl.-Ing. Maschinenbau und habe zehn Jahre Führungserfahrung im Vertrieb, Anwendungstechnik und Prozess-/Qualitätsmanagement. Können Sie mir sagen, ob diese Aussage so stimmt?

Antwort

Zunächst ist anzumerken, dass die Berufsbezeichnung des „Business Coachs“ rechtlich nicht geschützt ist und der Zugang zu diesem Beruf grundsätzlich jedem freisteht, der sich hierzu befähigt fühlt. Der „Business Coach“ ist zudem mittlerweile eine gerne verwendete Berufsbezeichnung, die in der Praxis viel Interpretationsspielraum lässt. So werden für die Tätigkeit als Business Coach nicht selten synonym die Tätigkeiten wie „Wissensvermittlung“ und/oder „Beratung“ genannt.

Soweit man unter der Tätigkeit des „Business Coachs“ eine solche des beratenden Betriebswirts i.S.d. § 18 EStG versteht, so ist anzumerken, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts ausübt, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können.

Da Sie kein betriebswirtschaftliches Studium absolviert haben und sich zudem Ihre bisherige Berufserfahrung „nur“ auf Teilgebiete der Betriebswirtschaftslehre bezieht, könnte die Einstufung als „beratender Betriebswirt“ tatsächlich zweifelhaft sein. Versucht man über den sog. „Ähnlichkeitsberuf“ eine Freiberuflichkeit herzuleiten, so ergibt sich wohl kein anderes Ergebnis.

Versteht man hingegen unter der Tätigkeit des „Business Coachs“ die reine Wissensvermittlung, so könnte als Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit i.S.d. § 18 EStG auch die sog. unterrichtende Tätigkeit in Betracht kommen. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.

Bitte beachten Sie, dass die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu tendieren, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, so müssen Sie entsprechend argumentieren (Weiterbildungen, Berufserfahrung u.a.).

Prüfen Sie bitte, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen und nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den zuständigen Stellen auf. Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller, Mag. rer. publ.
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2017

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