Antwort
Ob Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit im Bereich „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ gewerblich oder freiberuflich angemeldet werden sollte, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Leider sind Sozialpädagogen bis heute nicht ausdrücklich als Freier Beruf anerkannt, allerdings können sie in Einzelfällen eine Vergleichbarkeit mit dem Berufsbild eines Diplom-Psychologen (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) anstreben. Zwei Faktoren spielen für die Einstufung der Freiberuflichkeit eine entscheidende Rolle:
- Der Nachweis über eine vergleichbare Qualifikation (Studium sowie Berufserfahrung).
- Die Ausübung einer typischen Tätigkeit eines Diplom-Psychologen (psychologische Beratung und Betreuung).
Die typischen Bereiche des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) beinhalten Themen wie Arbeits- und Gesundheitsschutz, die betriebliche Gesundheitsförderung und die Einzelfallprävention mit dem Ziel der Erhaltung der individuellen Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus gibt es Schnittstellen zwischen Themen wie z. B. Personal- und Organisationsentwicklung, Personalführung, Personalwirtschaft und Personalplanung (vgl. Böhle (2017), Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Kapitel: Berufliche Entwicklung (§ § 7–13) § 11 Führung, Rn. 115).
Bei einer vergleichbaren Qualifikation zum Dipl.-Psychologen, wären Beratungen in psychologischen Bereichen (wie z.B. psychische Belastungen, Persönlichkeitsentwicklung oder Mobbing) als freiberufliche Einnahmen denkbar. Anders wäre es allerdings bei betriebswirtschaftlichen Themen (wie z.B. Personalwirtschaft), die eher dem Berufsbild eines Beratenden Betriebswirtes (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugeordnet werden. So entschied das Finanzgericht in Niedersachsen in einem Urteil, dass die Tätigkeit einer Psychologin als Personalberaterin und Unternehmensberaterin als gewerblich anzusehen wäre, da die Voraussetzungen für einen Ähnlichkeitsberuf nicht erbracht werden konnten (vgl. FG Niedersachsen Urt. v. 28.1.2004 - 2 K 579/00).
Eine weitere Möglichkeit für den Zugang zu den freien Berufen würde bestehen, wenn es sich um eine sog. „unterrichtende Tätigkeit" (vgl. §18 Abs. 1 Nr. EStG) handelt. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Im unterrichtenden Bereich liegt i.d.R. bereits vor Ausführung der Tätigkeit ein Programm/Konzept vor, während bei einer Beratung die Entwicklung eines individualisierten Konzeptes, das sich auf die Bedürfnisse des Auftraggebers bezieht, als Teil des Auftrages definiert ist.
Prüfen Sie also, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die Freiberuflichkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG bzw. § 18 Abs. 1 Nr. EStG erfüllen. Die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt. Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft oder einer Betriebsprüfung verbindlich ein. Es ist allerdings anzumerken, dass eine verbindliche Auskunft mit hohem Aufwand und Kosten verbunden ist.
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Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
August 2019
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