Antwort
Für die Einstufung Ihres Vorhabens als Freier Beruf oder Gewerbe, ist vorab anzumerken, dass hierfür die einzelnen Tätigkeiten jeweils für sich betrachtet und geprüft werden müssen.
Die freiberufliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne wird gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, den Katalogberufen ähnliche Berufe sowie in Tätigkeitsberufe differenziert.
Zu den Katalogberufen zählt auch die sog. „beratende Betriebswirtin“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00).
Als Diplom-Betriebswirtin verfügen Sie zweifellos über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und wären - allein Ihren Abschluss betrachtet - als freiberuflich einzustufen. Erforderlich ist jedoch, dass Sie wenigstens in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre beratend tätig sind. Erfolgt eine weitergehende Spezialisierung so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Tatsache, dass Sie sich auf einen auserwählten Bereich, das Betriebliche Gesundheitsmanagement konzentrieren, könnte im Ergebnis dazu führen, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist. Zu beachten ist zudem, dass es sich um eine beratende Tätigkeit (nicht Organisations-, Managementtätigkeit u.a.) handeln muss. Prüfen Sie daher, inwiefern Ihre Tätigkeit/en die obigen Voraussetzungen erfüllen.
Beispielhaft soll noch Ihre Tätigkeit als Referentin betrachtet werden. Dies wäre als Freier Beruf zu qualifizieren, wenn es sich um eine „unterrichtende Tätigkeit“ (Tätigkeitsberuf)handelt.
„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Zwar kann der Unterricht auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573), eine Lehrtätigkeit liegt allerdings dann nicht mehr vor, wenn sie die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes erfordert. In diesem Fall handelt es sich um eine beratende Tätigkeit, für die ein Gewerbe anzumelden ist.
Bitte beachten Sie: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Aufgrund der Vielfalt Ihres Vorhabens empfehle ich Ihnen, die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
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