Antwort
Der Status des Freiberuflers hängt von der Qualifikation des Unternehmers ab. In der Regel gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten sowie die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten.
Der Berater ist per se nicht automatisch freiberuflich tätig. Auch hier hängt es maßgeblich von der Qualifikation und dem Beratungsspektrum (möglichst breites Spektrum ist von Vorteil) ab. Wenn Sie selber die Haselnüsse verkaufen, sind Sie für den Verkauf automatisch Gewerbetreibender, denn Sie kaufen ein Produkt ein und verkaufen es. Es wäre theoretisch möglich für die beratende Tätigkeit (sofern die Qualifikation stimmt) den Status des Freiberuflers zu beantragen und gleichzeitig für die vertriebliche Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden. Das würde aber bedeuten, dass Sie zwei getrennte Buchhaltung (für die Einnahmen und Ausgaben aus der Beratung und für die Einnahmen und Ausgaben aus dem Vertrieb) aufbauen müssten. Wenn die Umsätze z.B. der vertrieblichen Tätigkeit deutlich höher ausfallen würden, dann neigt das Finanzamt dazu, auch die Beratungstätigkeit dem Gewerbe zuzuordnen.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
November 2018
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