Antwort
Anzumerken ist zunächst, dass es sich bei einem „Einzelunternehmen“ um eine bestimmte Art von Rechtsform handelt, die je nach Einstufung als sog. freiberufliches oder gewerbliches Einzelunternehmen geführt wird. Zum Thema Rechtsformen empfehle ich Ihnen die Lektüre der GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006 KB).
Ansatzpunkt für die Einstufung Ihres Vorhabens als Freier Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG könnte die Tätigkeit der „beratenden Betriebswirtin“ sein.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt diejenige den Beruf einer beratenden Betriebswirtin aus, die nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite ihres Wissens auch bei ihren praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Neben der Ausbildung an einer Universität oder Hochschule, kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirtin erreicht werden. Beratende Betriebswirtin wird deshalb nur diejenige, die entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirtin verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können.
Prüfen Sie daher, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die „beratende Betriebswirtin“ erfüllen. Die endgültige/verbindliche Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2016
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