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Beratung zu Sicherheits- und Risikoanalysen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte mich in der Beratung von Unternehmen mit Sicherheits- und Risikoanalysen, Schadenserwartungswertanalysen, Optimierung der Sicherheitsdienstleistung und zusätzlich als Dozent an Privatakademien für Berufe der Sicherheitsdienstleistung selbständig machen. Ich bin geprüfter Meister Schutz und Sicherheit. Ist das nun freiberuflich oder gewerblich?

Antwort

Nach der Rechtsprechung sind dem Ingenieur "vergleichbare theoretische Kenntnisse" erforderlich. Dabei gilt:
(Zitat) Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Stpfl. nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31.7.1980 I R 66/78, BStBl. II 1981 S. 121 = DB 1981 S. 1168, unter I. 2. c). (Zitatende)

(Zitat) Grundsätzlich ist die Ausbildung alleine nicht Maßstab für die Einschätzung der beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung einer Aufgabe vorauszusetzen sind. Der Nachweis einer Ausbildung kann sich erübrigen, wenn die berufliche Tätigkeit so geartet ist, daß sie ohne theoretische Grundlage, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittelt, nicht ausgeübt werden könnte (BFH, BStBl II 1981, 118). (Zitatende)

Ihre Berufstätigkeit muss also regelmäßig jenen Anforderungen entsprechen, die sich etwa aus dem Berufsbild der Ingenieure für Sicherheitstechnik ergeben:
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung
- Betriebsmitteleinsatz planen
- Emissions-, Immissionsschutz
- Entwicklung
- Gefahrenabwehr (Prävention)
- Gefahrenanalyse
- Sicherheitstechnik
- Technische Risikoanalysen

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (www)

Sie müssen gegebenenfalls in der Lage sein, die Entsprechung Ihrer Tätigkeit mit diesem Berufsbild nachzuweisen. Beachten Sie dabei bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Unsere Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen.

Sie geben auch an, als Dozent tätig zu sein. Hier wäre eine so genannte "unterrichtende Tätigkeit" möglich, die als steuerlich freiberuflich einzustufen ist - unter folgenden Voraussetzungen:
(Zitat) Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (Zitatende - vgl. BFH-Urteile vom 13.Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18. April 1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573).

Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies schließt einen Individualunterricht zwar nicht aus, wie sich auch aus den Urteilen des IV. Senats zum Fitness- und Bodybuilding-Studio ergibt (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). In diesen Fällen wird bei der Durchführung eines nach Lehrziel und Lehrmethode feststehenden Programms - Training des Körpers unter Zuhilfenahme von Geräten - der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen abgestellt. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit.

Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.

Beachten Sie bitte zur Rentenversicherungspflicht für Angehörige freier Lehrberufe!

Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Tätigkeit als Meister Schutz und Sicherheit gewerblich ist, so könnte eine "trennbar gemischte Tätigkeit" vorliegen. Übt ein Einzel-Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind, 3. sowie eventuell auch die Räumlichkeiten der Betriebe oder mindestens die Warenvorräte getrennt sind. Punkt drei fällt für Sie natürlich weg. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.

Interessant ist für Sie auch das Folgende: Mit der Einführung des "Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)" wurden die Abschlüsse Bachelor und Meister gleichgestellt (mit dem Deutschen Qualifikationsrahmen gibt es nunmehr ein bildungsbereichsübergreifendes Profil von in Deutschland erworbenen Kompetenzen; als nationale Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens berücksichtigt der DQR die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems). Dies hat zwar (noch) keine unmittelbaren Auswirkungen auf die einkommensteuerlich Zuordnung Ihrer Tätigkeit (weil es hierzu noch keine Rechtsprechung gibt), kann aber als deutlicher Hinweis für eine Gleichstellung gewertet werden.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2013

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